BGH-Urteil im Streit um Telefon CDs
Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshof dürfen Verlage die Telefonbücher der Telekom nicht ohne Erlaubnis der Telekom als Grundlage für ihre Telefonbuch-CDs verwenden.
Mit diesem Grundsatzurteil gaben die Richter der Klage der Telekom-Tochter DeTeMedien statt, die sich gegen zwei Unternehmen gewandt hatte, die ohne eine entsprechende Zustimmung der Telekom über 30 Millionen Einträge aus den Telefonbüchern übernommen und auf CD-ROM veröffentlicht hatten.
Die Unternehmen hatten die Telefonbüchern eingescannt bzw. im Falle von Topware von einigen hundert Chinesen abtippen lassen und die CD-Roms deutlich billiger angeboten als ihrerseits die DeTeMedien.
Die BGH-Richter verurteilten die beiden Unternehmen zur Unterlassung, da nach ihrer Ansicht auch Telefonbücher als Datenbanken gelten, die seit 1. Januar in der Europäischen Union einen besonderem Schutz genießen. Darüber hinaus sprachen die Richter der DeTeMedien Schadenersatzansprüche zu, deren Höhe noch zu klären ist.
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