Wird E-Mail-Werbung demnächst erlaubt ?
An der Unzulässigkeit unverlangt zugesandter E-Mail-Werbung hat sich nach der jüngsten Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 13. Oktober 1998 im Hauptsacheverfahren nichts geaendert. Das Urteil zeigt jedoch, daß deutsche Werbetreibende, die bisher auf das kostengünstige Versenden ihrer Werbebotschaften verzichten mußten, auf die Umsetzung der europäischen Fernabsatzrichtlinie hoffen können. Ein grundsätzliches Verbot des Versendens unverlangter E-Mail-Werbung ist nach Ansicht des Landgerichts Berlin mit dieser EU-Richtlinie nicht vereinbar.
Während Telefonanrufe und Telefaxe mit werblicher Absicht nur nach vorheriger Zustimmung des Verbrauchers zulässig sein sollen, braucht diese für werbende E-Mails nicht eingeholt zu werden. Der Gesetzgeber muß jedoch geeignete Maßnahmen ergreifen, um den Verbraucher vor der Werbeflut zu schützen. Es muß möglich sein "mit seiner einmal erklärten Ablehnung den Erhalt werbender E-Mails generell zu verhindern", so das Landgericht. Wie solche Regelungen im einzelnen aussehen koennen, haben einige Bundesstaaten der USA mit den sogenannten Anti-Spam-Gesetzen bereits aufgezeigt, meint Christian Schulz, Online-Rechts-Experte von akademie.de. Danach sind Werbe-E-Mails als Werbung zu kennzeichnen und der Absender muß klar hervorgehen. In Kalifornien kann sich der durch Werbung belästigte Internet-Nutzer in eine Liste eintragen. Dieser Eintrag verbietet es, den Nutzer weiterhin zu bewerben. Bei Zuwiderhandlungen drohen dem Spammer empfindliche Strafen. Ähnliche Listen gibt es - wenn auch bisher nur für Direct-Mail per Post - auch in Deutschland.
Solange vergleichbare Regelungen für e-Mails in Deutschland nicht bestehen, bleibt nach Auffassung des Landgerichts Berlin die bisher nicht kontrollierbare massenhafte Versendung von Werbe-E-Mails unzulässig.
Insofern hielt das Gericht seine bereits im Frühjahr diesen Jahres im Eilverfahren erlassene Entscheidung auch im Hauptsacheverfahren aufrecht. Geklagt hatte der Berliner Rechtsanwalt Kliem, der die Belästigung durch die tägliche Werbeflut in seinem elektronischen Briefkasten nicht länger hinnehmen wollte. Dem Versender der unerwünschten E-Mails wurde auch im Hauptsacheverfahren untersagt, den Rechtsanwalt künftig mit E-Mail-Werbung zu behelligen. Auch wenn das Gericht im Ergebnis unverlangte E-Mail-Werbung fuer unzulässig erachtet, versäumte es nicht, eine baldige Umsetzung der Richtlinie anzumahnen. Bis spätestens zum 4. Juni 2000 muß die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt sein. Der Gesetzgeber ist gefordert.
Die lesenswerte Entscheidung des LG Berlin ist im Volltext unter http://www.online-recht.de verfügbar.
Kommentar:
Auch wenn gesetzliche Regelungen in Zukunft vielleicht erlauben sollten, Werbe-E-Mails zu verschicken, muß der Empfänger sich das nicht zwangsläufig gefallen lassen. Wenn nach dem Vorbild einer Robinson-Liste künftig auch e-mail-Adressen und nicht nur Postanschriften von der Werbeflut ausgenommen werden können, ist das zu begrüßen. Diese wird sich höchstens auf europäischer Ebene durchsetzen lassen - amerikanische Spammer werden kaum solche Listen beachten.
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