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Keine "Geld zurück Garantie" für Domain-Grabscher

/ Jens Ihlenfeld
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Nach einer Entscheidung des Landgerichts Frankfurt ist nicht nur der gegen fremde Namensrechte verstoßende Erwerb von Internet-Adressen sittenwidrig, sondern auch deren Weitergabe.

Einen guten Fang glaubte da ein deutscher Geschäftsmann gemacht zu haben, als er von einem Provider gleich die Rechte an 92 de-Domains für 52.000,- DM erwarb. Darunter weltbekannte Marken wie Lamborghini, Honda, Lada, Yamaha, Texaco, Rolex und Lacoste. Statt der erhofften Zahlungen der entsprehcendn Firmen standen jedoch Klagen ins Haus. Damit mußte besagter Geschäftsmann den erhofften Gewinn abschreiben und bleib auf den Kosten der Domains sitzen. Seine Klage gegen den Provider auf dessen Rückzahlung der Gelder wies das Landgericht Frankfurt allerdings zurück. Es sei nicht nur der Erwerb solcher Domains sittenwidrig, sondern auch deren Weitergabe, jedoch habe der Provider den Geschäftsmann darauf hingewiesen, daß ihm möglicherweise Namensrechte der jeweiligen Firmen entgegenstehen können.

"Diese Entscheidung stützt die bisherige Rechtsprechung im Bereich des Domain-Grabbing und stellt Domain-Händlern eine neue Hürde in den Weg. Unternehmen, die ihre Internet-Adresse bereits erkaufen mußten, können auf der Grundlage dieses Urteils möglicherweise den gezahlten Preis zurückfordern" , meint Sebastian Biere, Online-Recht Experte von akademie.de(öffnet im neuen Fenster) .


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