Urteil zum Compuserve-Prozeß veröffentlicht
Die juengst vom Amtsgericht München veröffentlichte Begründung zum
umstrittenen Urteil gegen den ehemaligen Geschaeftsführer von CompuServe
Deutschland, Felix Somm, löst erneut kontroverse Diskussionen über die
Verantwortlichkeit von Telediensteanbietern für strafbare Inhalte aus.
Das Amtsgericht hatte Somm für die strafbare Verbreitung von pornografischem
Material verantwortlich gemacht und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren auf
Bewährung verurteilt. Der Schwerpunkt der Vorwürfe lag dabei auf der
Ermöglichung des Zugriffs von deutschen Kunden auf Gewalt- und Kinderpornografie
auf Servern der Muttergesellschaft CompuServe USA.
Das Urteil erregte großes Aufsehen, weil erstmals ein deutsches Gericht über die Verantwortlichkeit von Internet-Providern für strafbare Inhalte zu befinden hatte. Experten reagierten auf die Entscheidung des Münchner Richters Hubbert mit Unverständnis und Kritik: das Urteil stehe im Widerspruch zum im vergangenen Jahr in Kraft getretenen Teledienstegesetz. Dieses nimmt Anbieter, die lediglich Zugang zur Nutzung des Internets vermitteln von der Verantwortung für fremde Inhalte aus.
In der nun vorliegenden Urteilsbegründung des AG München werden zumindest die Beweggründe Hubberts deutlich: Es gehe nicht darum, "für die deutschen Nutzer das Internet lahmzulegen oder gravierend einzuschränken" ebensowenig um die Frage "inwieweit das für die Informationsgesellschaft des 21. Jahrhunderts zentrale Internet in Deutschland als zentrales Netz bestehen bleiben kann". "Vielmehr besteht ein vitales Interesse der Gesellschaft, daß der technische Fortschritt im Teledienstebereich nicht dazu führt, daß rechtsfreie Raeume entstehen, in denen so hohe Rechtsgüter wie Jugendschutz und Schutz vor sexuell motivierter Gewalt rein kommerziellen Interessen untergeordnet und damit geopfert werden."
Das Urteil des Amtsgerichts München (Akz.: 8340 Ds 465 Js 173158/95) kann im Volltext unter der Adresse: http://www.online-recht.de eingesehen werden.
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