Recht: Internetadressen genießen Markenschutz

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In einem Rechtsstreit um die Domain "zwilling.de" hat das Oberlangesgericht Karlsruhe ein interessantes Urteil erlassen. Da es sich bei Zwilling um einen bekannten Markennamen eines Messerherstellers aus Solingen handelt, dürfen Dritte die Domain Zwilling.de nicht verwenden. In einer Meinungsumfrage wurde gezeigt, daß die Marke in der Bevölkerung einen Bekanntheitsgrad von 92 Prozent hat. Deshalb ist es anderen nicht erlaubt, die Marke zu mißbrauche - im Amtsdeutsch heißt das "schmarozen".

Hintergrund sind die §§ 14 II 3, 15 III MarkenG. Als "bekannt" können Marken gelten, wenn sie im Rahmen einer gesicherten demoskopischen Stichprobe von 30 Prozent der Befragten erkannt werden. Dieser Sonderschutz erlaubt auch ohne Ähnlichkeit von Dienstleistungen oder Waren und ohne Verwechslungsgefahr die Untersagung der Nutzung identischer oder ähnlicher Zeichen, wenn hierdurch die Wertschätzung oder Unterscheidungskraft der bekannten Marke beeinträchtigt würde. ( Quelle: Ulrich Werner, Onlinerecht)

Das Urteil trifft einen Geschäftsmann, der sich über 1.500 Domains gesichert hat - darunter mehrere Domains, die mit Automarken in Verbindung stehen. Wer das Urteil nachlesen möchte, findet es unter dem Aktenzeichen 6 U 247/97 vom 24. Juni 1998.

Kommentar:
Der Handel mit Domain-Namen wird zusehens schwerer. In den meisten Fällen wird mittlerweile dem Domainnamen Markeneigenschaften zugemessen. Die sich daraus ergebenden Kollisionen scheinen unvermeidbar - nicht nur im Bereich des Domain-Grabbings, sondern vor allem bei Namensgleichheiten. Im vorliegenden Fall wurde die Bekanntheitsgrad-Messung erfolgreich eingesetzt, obwohl es sich bei "Zwilling" genaugenommen um einen generischen Begriff wie "Musik", "Sport" oder "Auto" handelt, die grundsätzlich keine Markenfähigkeit besitzen. Die Entscheidung des Gerichts ist dennoch zu begrüßen, da sie den Konflikt insofern entschärft, als das der unbotmäßige Geschäftemacherei mit Domainnamen Einhalt geboten wird.

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