Pressefreiheit: Bundesverfassungsgericht lehnt Beschwerde zu AnyDVD-Link ab
Die Klage der Musikindustrie gegen den Heise Zeitschriftenverlag vor dem Bundesverfassungsgericht ist gescheitert. Es lehnte eine Beschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ab. Dieser hatte entschieden, ein Link auf AnyDVD sei durch die Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt.

In einem seit 2005 laufenden Rechtsstreit hat das Bundesverfassungsgericht eine Beschwerde abgelehnt, bei dem es um eine Verlinkung auf die Software AnyDVD von Slysoft in einem Artikel bei Heise Online ging. Das berichtet der IT-Fachanwalt Thomas Stadler in dem Blog Internet Law.
Der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft und Branchenunternehmen hatten den Heise Zeitschriften Verlag verklagt. "Die Pressefreiheit hat dort ihre Grenzen, wo quasi zu illegalem Handeln aufgefordert wird", begründete der damalige Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie, Stefan Michalk. Das Landgericht München urteilte am 7. März 2005, dass die Berichterstattung zu der Kopierschutzumgehungssoftware rechtlich zulässig war, nicht jedoch das Setzen des Links auf den Hersteller.
Dem widersprach der Bundesgerichtshof in einem im April 2011 veröffentlichten Urteil und hob die Entscheidungen untergeordneter Gerichte auf. Laut Bundesgerichtshof seien redaktionelle Links durch Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt. Dabei gehe es nicht nur darum, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleichtern, sie seien "vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellungnahmen als Belege und ergänzende Angaben eingebettet und werden schon aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst."
Die gegen die Entscheidung des Bundesgerichtshofs laufende Verfassungsbeschwerde der Musikindustrie wurde nun nicht angenommen (Az.: 1 BvR 1248/11). "Diese Einschätzung ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden", hieß es in der Begründung. Der Bundesgerichtshof wandte sich zu Recht "gegen die Meinung der Vorinstanz, ein schwerer Urheberrechtsverstoß gebiete schon für sich ein Zurücktreten der Pressefreiheit." Zudem vertiefe die Linksetzung nicht den Eingriff in Urheberrechte, "weil die Seite des Softwareherstellers auch über eine Suchmaschine problemlos gefunden werden könne", heißt es in dem Beschluss des 1. Senats des Bundesverfassungsgerichts.
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