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Amtsgerichte: Kein Inkasso bei Abzockerrufnummern

Inkassofirmen dürfen für Betreiber von Abzockerrufnummern keine Forderungen eintreiben. Das haben zwei Amtsgerichte jetzt mit ähnlicher Begründung entschieden. Die Urteile könnten bedeutend für die ganze Branche und den Verbraucherschutz werden.
/ Achim Sawall
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Gebäude Amtsgericht Bremen (Bild: Amtsgericht Bremen)
Gebäude Amtsgericht Bremen Bild: Amtsgericht Bremen

Zwei Amtsgerichte in Deutschland haben entschieden, dass Forderungen aus Telekommunikationsverträgen nicht an Inkassofirmen abgetreten werden können. Wie der Jurist Jens Ferner in seinem Blog(öffnet im neuen Fenster) berichtet, haben die Gerichte in Meldorf in Schleswig-Holstein und in Bremen festgestellt, dass es in beiden Fällen um Inhalte ginge, die dem Fernmeldegeheimnis unterliegen und entsprechend nicht an Dritte weitergegeben werden dürften.

"Das Fernmeldegeheimnis gewährleistet die Vertraulichkeit der Information, wer bei welchem Diensteanbieter wann einen Telekommunikationsanschluss unterhält oder unterhalten hat und welche Entgelte dafür angefallen sind, weil es sich dabei um einen näheren Umstand der Telekommunikation handelt" , heißt es in der Urteilsbegründung des Amtsgerichts Meldorf(öffnet im neuen Fenster) .

"Es ist auffällig, dass beide Amtsgerichte in ähnlich gelagerten Problemfällen zum gleichen Ergebnis kommen" , erklärte Ferner. Unseriöse Inkassofirmen treiben für Abzockerrufnummern gerne die Forderungen ein.

Das Amtsgericht Meldorf hat wegen der Bedeutung der Sache eine Berufung ausdrücklich zugelassen. Es bestehe also die Möglichkeit, dass eine Entscheidung der nächsten Instanz noch folgt, so der Anwalt.

Bei dubiosen Auskunftsdiensten basiere das Geschäftsmodell darauf, Forderungen später an fremde Inkassodienstleister abzutreten. Deshalb dürften diese Entscheidungen laut Ferner eine gewisse Brisanz bieten.

Ferner sagte Golem.de: "Speziell die Begründung des Amtsgerichts Meldorf finde ich durchaus überzeugend. Darin findet sich eine detaillierte Auseinandersetzung mit dem Paragrafen 97 Telekommunikationsgesetz, der auf den ersten Blick eine Weitergabe erlaubt – aber eben nur zum Einzug, und nicht in Form der Abtretung. Insgesamt glaube ich derzeit, dass das Ergebnis in der nächsthöheren Instanz nicht anders aussehen wird." Spannend sei die Frage, ob sich das auch auf Webseitenverträge auswirken könne.


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