Urheberrecht: EuGH-Anwalt gegen Urheberrechtschutz für Programmiersprachen

In einem Rechtsstreit zwischen SAS Institute und World Programming plädiert EU-Generalanwalt Yves Bot gegen einen Urheberrechtschutz für Programmiersprachen und Programmfunktionen.

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Blick auf den kleinen Sitzungssaal des EuGH
Blick auf den kleinen Sitzungssaal des EuGH (Bild: G. Fessy/Gerichtshof der Europäischen Union)

Computerprogramme sind gemäß der EU-Richtlinie 91/250/EWG als Werke der Literatur urheberrechtlich geschützt. Was genau an einem Programm geschützt ist, wird immer wieder aufs Neue vor Gerichten ausgelotet. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss nun auf Vorlage des High Court of Justice (England and Wales), Chancery Division (Vereinigtes Königreich), in einem Streit zwischen den Firmen SAS Institute und World Programming über Auslegungsfragen der EU-Richtlinie entscheiden (Aktenzeichen C-406/10). Der zuständige Generalanwalt, Yves Bot, hat dazu heute seinen Schlussantrag vorgelegt. Im Kern geht es um Fragen der Interoperabilität von Konkurrenzprodukten. World Programming hat ein Programm entwickelt, das es Nutzern erlaubt, SAS-Skripte auszuführen. SAS Institute sah dadurch seine Urheberrechte verletzt und klagte gegen World Programming.

Bot vertritt die Auffassung, dass Programmiersprachen wie die SAS-Skriptsprache Base SAS selbst nicht urheberrechtlich geschützt sind. Zur Begründung erklärt Bot in seinem Antrag: "Wie in Bezug auf die SAS-Sprache ausgeführt, besteht die Programmiersprache aus Worten und Zeichen, die jedermann bekannt sind, denen jedoch jede Originalität fehlt. Meines Erachtens muss die Programmiersprache der Sprache eines Romanautors gleichgesetzt werden. Sie ist somit das Mittel, um sich auszudrücken, nicht aber die Ausdrucksform selbst."

Ein zweiter, wichtiger Punkt des Verfahrens betraf die Funktionen des SAS-Programms, die World Programming zum Teil repliziert hat, um den Ablauf von SAS-Skripten zu ermöglichen. Die EU-Richtlinie 91/250/EWG schließt die Funktionalität eines Computerprogramms als solche ausdrücklich vom Urheberrechtsschutz aus. Bot unterstreicht die Bedeutung dieses Ausschlusses im Interesse des Fortschritts: "Ließe man zu, dass eine Funktionalität eines Computerprogramms als solche geschützt wird, würde man zum Schaden des technischen Fortschritts und der industriellen Entwicklung die Möglichkeit eröffnen, Ideen zu monopolisieren."

Schließlich sieht der Generalanwalt es als zulässig an, wenn ein zur Nutzung eines Programms Berechtigter Teile des Programms ohne Erlaubnis des Urhebers oder Rechteinhabers "vervielfältigt oder die Codeform eines Dateiformats übersetzt, um in seinem eigenen Computerprogramm einen Quellcode schreiben zu können, der dieses Dateiformat lesen und schreiben kann". Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die benötigten Informationen nicht auf andere Weise beschafft werden können.

Eine direkte Übernahme fremder Codebestandteile zur Herstellung der Interoperabilität kann hingegen sehr wohl eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Bot sieht es jedoch als Sache der nationalen Gerichte an, im Einzelfall darüber zu entscheiden.

Die Richter des Europäischen Gerichtshofs sind bei ihren Entscheidungen nicht an die Plädoyers der Generalanwälte gebunden. In den meisten Fällen schließen sie sich jedoch deren Auffassung an. Wie auch immer der EuGH im vorliegenden Fall entscheiden wird, steht schon jetzt fest, dass es sich um eine Schlüsselentscheidung für die Softwarebranche handeln wird. Kompatibilität und Interoperabilität sind zwei der tragenden Säulen des Wettbewerbs und so indirekt auch der Innovationskraft der Branche. Sollten einzelne Hersteller die Macht haben, den Wettbewerb mit Hilfe des Urheberrechts einzuschränken, so werden nicht nur die Kunden, sondern die gesamte Branche die Folgen zu spüren bekommen.

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