Datenschutz: Schleswig-Holstein bleibt bei Facebook

Die Landesregierung von Schleswig-Holstein will ihre Fanpage bei Facebook entgegen der Forderung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Thilo Weichert nicht abschalten. Das teilte Arne Wulff, Chef der Staatskanzlei, dem Datenschützer mit.

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Staatskanzlei gegen Datenschützer Weichert
Staatskanzlei gegen Datenschützer Weichert (Bild: Screenshot Golem.de)

Die Facebook-Fanpage des Landes Schleswig-Holstein bleibt online, wie Staatskanzleichef Arne Wulff Schleswig-Holsteins Landesdatenschützer Thilo Weichert mitgeteilt hat. Weichert hatte die Abschaltung gefordert.

Allerdings will die Staatskanzlei ihre Facebook-Seite mit einem Warnhinweis versehen. Darin heißt es unter anderem: "Welche Daten Facebook im Detail speichert und wie das Unternehmen diese Daten nutzt, ist nicht genau bekannt. Sicher ist, dass Facebook nicht nur Daten speichert, die direkt von Nutzern eingegebenen werden, sondern auch Aktionen der Facebook-Nutzer - vermutlich lückenlos - aufzeichnet."

Die Staatskanzlei Schleswig-Holsteins geht davon aus, dass Facebook die wichtigsten Daten des Computersystems, von dem aus sich ein Nutzer ins Netzwerk einloggt, erfährt, darunter die IP-Adresse, Prozessortyp und Browserversion samt Plugins und jeden Besuch auf Webseiten, auf denen ein "Gefällt mir"-Knopf installiert ist: "Das ermöglicht Facebook, Vorlieben, Neigungen und Kontakte seiner Nutzer sehr genau und über die Facebook-Nutzung hinaus zu untersuchen", heißt es auf der Seite der Staatskanzlei.

Wer eine Fanpage bei Facebook einrichtet oder einen Like-Button auf seiner Website einbaut, ist nach Ansicht von Weichert auch für die damit einhergehende Datenverarbeitung verantwortlich: "Solange Facebook nicht nachweisen kann, für welche Zwecke es welche Nutzungsdaten in den USA verarbeitet, können Seitenanbieter in Deutschland die Weitergabe dieser Daten nicht rechtlich verantworten", sagte Weichert. Der Datenschützer hat angekündigt, gegen Betreiber von Fanpages bei Facebook Verfahren einzuleiten und gegebenenfalls Geldbußen von bis zu 50.000 Euro zu verhängen.

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