BGH: Missbrauchte Domainnamen müssen gelöscht werden

Domainnamen, die in offensichtlicher Missbrauchsabsicht bei der Denic registriert wurden, müssen von dieser nach Hinweis der Geschädigten gelöscht werden. Das ist die Kernaussage eines Urteils, das der Bundesgerichtshof gestern gefällt hat.

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Denic-Logo
Denic-Logo (Bild: Denic)

Es war nicht Outsourcing, sondern eine Art virtueller Amtsanmaßung, die dazu führte, dass die Adresse "www.regierung-oberfranken.de" einem Unternehmen mit Sitz in Panama gehörte. Dieses hatte die Domain bei der Denic eintragen lassen. Das muss sich die echte Regierung von Bayern aber nicht gefallen lassen, hat der Bundesgerichtshof (BGH) gestern entschieden (Urteil vom 27. Oktober 2011 - I ZR 131/10). Sie kann von der Denic die Löschung derartiger, missbräuchlicher Domainnamen verlangen.

Der BGH hat damit die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (Urteil vom 17. Juni 2010 - 16 U 239/09) in der Sache bestätigt. Zugleich hat der BGH festgelegt, welche "eingeschränkten Prüfpflichten" die Denic bei der Registrierung von Domainnamen zu erfüllen hat.

Demnach müsse die Registrierungsstelle die automatisch abgewickelten Domainanmeldungen nicht prüfen. Sollte sie von Betroffenen aber auf missbräuchliche Domainnamen hingewiesen werden, so kommt es darauf an, ob es sich um einen "offenkundig[en] und für sie ohne weiteres feststellbar[en]" Missbrauch handelt. In diesem Fall muss die Denic die Adresse wieder löschen.

Die Denic hätte im konkreten Fall spätestens nach dem Hinweis aus der bayerischen Regierung unschwer erkennen können, dass die Regierung von Oberfranken nicht in Panama angesiedelt ist. Dazu sei auch ein Mitarbeiter in der Lage, der nicht mit den Details des Namensrechts vertraut ist. In diesem und einer Reihe von ähnlichen Fällen hätte sie daher die "bayerischen Regierungsadressen" nach dem Schema "regierung-....de", die von Unternehmen aus Panama angemeldet wurden, von sich aus löschen müssen.

Der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor.

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