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Filesharing: Münchner Gericht sieht "rechtsfreie Räume im Internet"

Internetprovider sind nicht verpflichtet, auf Grundlage des Urheberrechtsgesetzes die IP-Adressen von Filesharern "auf Zuruf" von Rechteinhabern zu speichern, hat das Landgericht München I entschieden. Der Gesetzgeber müsse die "Regelungslücke" schließen.
/ Robert A. Gehring
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Wieder einmal hat sich ein deutsches Gericht mit dem Auskunftsanspruch von Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes auseinandergesetzt. Ein Rechteinhaber aus der Filmbranche wollte einen DSL-Provider per einstweiliger Verfügung dazu zwingen, die IP-Adressen von Kunden, denen er den illegalen Upload von Filmen in Tauschbörsen vorwarf, auf Zuruf zu speichern. So wollte der Rechteinhaber sicherstellen, dass er sich - nach Einholung einer richterlichen Anordnung - die Daten herausgeben lassen kann. Andernfalls würde der Auskunftsanspruch ins Leere laufen, da der Provider die Daten gelöscht hätte.

Das Landgericht München I hat nach gründlicher Überprüfung der Gesetzeslage und der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen ( Aktenzeichen 21 O 7841/11, Beschluss vom 1.8.2011(öffnet im neuen Fenster) ).

Das Gericht sah für die vom Rechteinhaber geforderte Speicherung keine Rechtsgrundlage. Damit schlossen sich die Münchner Richter der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt, Hamm und Düsseldorf an. Demnach besteht im geltenden Urheberrecht im Hinblick auf die Durchsetzbarkeit eine Regelungslücke. Dazu führt das Münchner Landgericht aus:

"Die Kammer sieht durchaus, dass sich de facto durch die erfolgreiche Weigerung einer Reihe von Providern [...] Speicherungen der Verbindungsdaten auch im Falle von bereits festgestellten Rechtsverletzungen vorzunehmen, rechtsfreie Räume im Internet ergeben. Angesichts der enormen Datenmengen, die über illegale Tauschbörsen abgewickelt werden, bedeutet das Vorhandensein derartiger rechtsfreier Räume eine empfindliche Beeinträchtigung der allgemeinen Rechtssicherheit. Es ist auch kaum hinnehmbar, dass im Internet Teilnehmer an illegalen Tauschbörsen offen dazu aufgefordert werden, solche Provider zu wählen, die die Verbindung[s]daten überhaupt nicht speichern, weil sie dann nicht belangt werden können."

Dies sei dem Gesetzgeber aber bei Einführung des Auskunftsanspruchs in Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes durchaus bekannt gewesen. Es sei daher nicht Sache der Gerichte, diese "angesichts der Praxis offensichtlich bestehende Regelungslücke" zu schließen. Da sei der Gesetzgeber in der Pflicht.


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