Bundesgerichtshof

Googles Bildersuche verstößt nicht gegen das Urheberrecht

Erneut hat der Bundesgerichtshof einen Streit über die Veröffentlichung von Thumbnails in Googles Bildersuche für den Suchmaschinenbetreiber entschieden. Google darf Thumbnails von Bildern zeigen, die mit Zustimmung des Urhebers ins Netz gestellt wurden.

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Thumbnail-Anzeige in der Bildersuche von Google
Thumbnail-Anzeige in der Bildersuche von Google (Bild: Google/Screenshot: Golem.de)

Wer als Fotograf jemandem die Erlaubnis gibt, Fotos auf einer Website ohne Maßnahmen zum Zugriffsschutz zu veröffentlichen, gibt damit automatisch auch Betreibern von Suchmaschinen die Erlaubnis, Thumbnails von diesen Fotos zu verwenden. So lautet der Tenor eines Urteils, das der für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) gestern gefällt hat (Aktenzeichen I ZR 140/10 - Urteil vom 19. Oktober 2011 - Vorschaubilder II). Das gilt auch dann, wenn Google auf Kopien der Bilder verweist, die Dritte ohne Zustimmung des Urhebers auf anderen Websites veröffentlichen.

Nach Meinung des BGH gibt ein Urheber "durch schlüssiges Verhalten seine Einwilligung in eine Wiedergabe von Vorschaubildern der Abbildung", wenn er deren Veröffentlichung irgendwo im Internet erlaubt, "ohne technisch mögliche Vorkehrungen gegen ein Auffinden und Anzeigen dieser Abbildung durch Suchmaschinen zu treffen". Suchmaschinen könnten schließlich nicht wissen, ob ein Bild recht- oder unrechtmäßig veröffentlicht wurde, wenn es ohne technische Schutzmaßnahmen zugänglich ist.

"Dem Urheber ist es allerdings unbenommen, diejenigen wegen Urheberrechtsverletzung in Anspruch zu nehmen, die diese Abbildungen unberechtigt ins Internet gestellt haben", führt der BGH in seiner Pressemitteilung weiter aus.

Geklagt hatte ein Fotograf, der in Googles Bildersuche Thumbnails eines seiner Fotos fand, zusammen mit Links auf Websites, die Kopien des Bildes veröffentlicht hatten. Der Fotograf wollte Google zwingen, die Bilder aus der Bildersuche zu entfernen, da die verlinkten Websites ohne seine Erlaubnis gehandelt hätten. Das Landgericht Hamburg hatte seiner Klage stattgegeben. In zweiter Instanz hatte das Hamburger Oberlandesgericht die Klage jedoch abgewiesen. Dem schloss sich der BGH mit seinem Urteil an.

Der Bundesgerichtshof bestätigt mit diesem jüngsten Urteil eine Rechtsauffassung, die er im vergangenen Jahr bereits in einem Urteil zu Googles Bildersuche zum Ausdruck brachte (Aktenzeichen I ZR 69/08 - Urteil vom 29. April 2010 - Vorschaubilder I). Der Urteilstext liegt noch nicht vor.

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