Pressefreiheit

Legaler Link auf illegale Inhalte

Im Rahmen der Medienberichterstattung im Internet können Links auf möglicherweise illegal veröffentlichte Inhalte zulässig sein, auch wenn sie das Persönlichkeitsrecht Betroffener verletzen. Das hat das Landgericht Braunschweig entschieden.

Artikel veröffentlicht am ,
Der Altbau des Landgerichts Braunschweig
Der Altbau des Landgerichts Braunschweig (Bild: GNU-Lizenz, Version 1.2)

Im Rahmen der Presseberichterstattung ist es unter Umständen auch erlaubt, auf Inhalte zu verlinken, die Rechte Dritter verletzen. Im Fall von hierzulande illegaler Software stellte das der Bundesgerichtshof in seinem "Heise-Urteil" (Az. I ZR 191/08, 14.10.2010) vor einem Jahr fest. In einem ähnlich gelagerten Fall hat nun das Landgericht Braunschweig entschieden, dass eine Verlinkung auf illegal veröffentlichte Inhalte zulässig ist, die das allgemeine Persönlichkeitsrecht Betroffener verletzen, wenn das öffentliche Interesse an der Berichterstattung überwiegt (Az. 9 O 1956/11, 5.10.2011).

In dem Fall hatte ein Mitglied einer studentischen Burschenschaft eine einstweilige Verfügung gegen ein Nachrichtenmagazin erstreiten wollen. Das Magazin hatte in seiner Berichterstattung über den grassierenden Rechtsextremismus in den deutschen Burschenschaften auf E-Mails des Burschenschaftlers bei Indymedia verlinkt. Diesen Link wollte der Kläger entfernen lassen.

Nach Aussage des Klägers hatte Indymedia seine E-Mails und E-Mail-Adresse ohne seine Zustimmung veröffentlicht. Dabei handele es sich um private Korrespondenz, um "einen Gedankenaustausch zwischen Vereinsfreunden über verbandsinterne Strategien". Die Veröffentlichung und Verbreitung dieser E-Mails zusammen mit seiner E-Mail-Adresse durch das Verlinken im Artikel des Nachrichtenmagazins verletze seine Persönlichkeitsrechte.

Das Magazin hingegen sah den Link als legal an, weil die verlinkten E-Mails "ausschließlich die Sozialsphäre des Klägers" beträfen. Auch wenn sie bei Indymedia illegal veröffentlicht worden seien, sei das Verlinken darauf unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im "Heise-Urteil" durch das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gedeckt.

Das Landgericht Braunschweig folgte der Argumentation des Magazins und lehnte es ab, die geforderte einstweilige Verfügung zu erlassen. Zwar sah das Gericht es als zutreffend an, dass sich aus dem Verlinken ein "Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ergibt", weil die E-Mails durch den Link verbreitet und veröffentlicht würden. Das sei aber nicht illegal, denn "bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit das Persönlichkeitsrecht des Klägers."

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