Abmahnungen: Online-Zahlungsvermittler benötigen Banklizenz
Ein Unternehmen, das Bestellungen für Waren entgegennimmt, auf elektronischem Wege, zum Beispiel über Paypal, dafür kassiert und die Bestellung zusammen mit der Zahlung an Lieferanten weitergibt, ist normalerweise als Zahlungsdienstleister einzustufen, hat das Landgericht Köln Ende September entschieden. (Az. 81 O 91/11, 29.9.2011(öffnet im neuen Fenster))
Da das Unternehmen "gewerbsmäßig Zahlungsdienste" erbringt, benötigt es laut dem LG Köln eine Erlaubnis nach dem Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten(öffnet im neuen Fenster) (Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz(öffnet im neuen Fenster), ZAG). Sollte das Unternehmen keine solche Erlaubnis haben, stellt das einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar und kann durch einen Wettbewerber abgemahnt werden.
Das Unternehmen muss die Abwicklung von Zahlungen für Bestellungen bei Androhung eines Ordnungsgeldes von 250.000 Euro je Einzelfall bei Zuwiderhandlung solange einstellen, bis es gegebenenfalls die entsprechende Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht(öffnet im neuen Fenster) (BaFin) erhalten hat.
Das beklagte Unternehmen hatte es zuvor abgelehnt, die vom Konkurrenten geforderte Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahngebühren zu begleichen. Es vertrat vor Gericht die Auffassung, kein Zahlungsdienstleister im Sinne des ZAK zu sein, da die Zahlungsabwicklung nicht den Hauptzweck des Unternehmens darstellt.
Darauf kommt es jedoch nicht an, meint das LG Köln. Die EU-Richtlinie (RL 2007/64/EG(öffnet im neuen Fenster)), auf die das Gesetz zurückgeht, würde keine allgemeine Unterscheidung zwischen Haupt- und Nebentätigkeit als Zahlungsdienstleister machen. Zwar würde das Gesetz auch eine Reihe von Ausnahmen machen, so das Gericht, aber die würden im Fall des Unternehmens nicht zutreffen.
Dabei lässt das Gericht offen, ob die zuständige Aufsichtsbehörde zu einer anderen Entscheidung kommen würde: "Wird in dem Verfahren von der BaFin durch Verwaltungsakt festgestellt, dass die Tätigkeit der Verfügungsbeklagten nach § 8 Abs. 1 ZAG erlaubnisfrei ist, so kann die Aufhebung der einstweiligen Verfügung wegen veränderter Umstände beantragt werden."
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