Tauschbörsen
Keine Verurteilung ohne gründliche Beweisaufnahme
Der Inhaber eines Internetzugangs kann nicht ohne Beweisaufnahme wegen Urheberrechtsverletzungen durch Filesharing als Täter verurteilt werden. Das geht aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.

In Tauschbörsenfällen neigen Gerichte dazu, den Beweisen der Rechteinhaber zu glauben, ohne die Argumente der Beklagten gründlich zu prüfen. In einem solchen Fall, in dem der Anschlussinhaber vom Landgericht Frankfurt am Main verurteilt wurde (Az. 2/18 O 248/08), hat sich das für die Berufung zuständige Oberlandesgericht Frankfurt am Main zur Frage der Beweisaufnahme geäußert (Az. 11 U 53/11, Beschluss vom 20. September 2011).
Demnach hätte das Landgericht nicht ohne weitere Beweisaufnahme eine Täterschaft des Anschlussinhabers annehmen dürfen, nachdem dieser erklärt hatte, zum Tatzeitpunkt außer Haus gewesen zu sein, wobei der Computer ausgeschaltet gewesen wäre. Daher käme er nicht als Täter für die über seinen Internetzugang erfolgten Urheberrechtsverletzungen infrage.
Diese Argumentation hatte das Landgericht in seinem Urteil nicht berücksichtigt. Stattdessen war es der Auffassung der Klägerin gefolgt. Diese hatte behauptet, dass für eine Verurteilung als Täter eine Anwesenheit des Anschlussinhabers gar nicht erforderlich sei.
Das Landgericht hätte jedoch prüfen müssen, ob die Aussagen des Anschlussinhabers im Hinblick auf Abwesenheit und Computerbetrieb zutreffend gewesen sind. In dem Fall, dass ein Dritter die Urheberrechtsverletzungen begangen hat, wäre nämlich eine Verurteilung als Täter ausgeschlossen gewesen, so das Oberlandesgericht. Lediglich eine Verurteilung als Störer wäre infrage gekommen, hätte der Anschlussinhaber seinen WLAN-Router nicht ausreichend verschlüsselt. Dazu wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen gewesen.
Im Berufungsverfahren ist es nicht zu einem Urteil gekommen, da sich die Streitparteien außergerichtlich geeinigt haben. Nichtsdestotrotz ist es ein Verdienst des Oberlandesgerichts, in seinem Beschluss deutlich auf die Rechtsansprüche von Beklagten in Tauschbörsenverfahren hingewiesen zu haben.
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Das wird von den Gerichten so gesehen. Korrekt lautet der Satz aber folgendermaßen: "Das...
Ist doch auch nur logisch: Wenn sie eine Hexe ist, es aber nicht zugibt, ist es richtig...
Und weil das so gut funktioniert, können sogar Netzwerkdrucker beim Filesharing erwischt...
Mit einem Eintrag in einer Datenbank oder einem Ausdruck auf Papier hat diese Sache...