EuGH
Verwendung fremder Markennamen bei Adwords zulässig
Im Streit zwischen Marks & Spencer und dem Blumenversand Interflora um den Gebrauch der Marke "Interflora" für Google-Werbung hat sich der Europäische Gerichtshof gegen ein allgemeines Verbotsrecht des Markeninhabers entschieden.

Wie weit darf der Gebrauch fremder Markennamen beim Schalten von Onlineanzeigen gehen? Mit dieser Frage hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu befassen. Der EuGH hat nun heute entschieden (Urteil in der Rechtssache C-323/09), dass Wettbewerber fremde Marken dann für die eigene Werbung nutzen dürfen, wenn damit "eine Alternative zu den Waren oder Dienstleistungen des Inhabers der bekannten Marke vorgeschlagen wird". Ein derartiger Gebrauch fremder Marken stelle grundsätzlich "einen gesunden und lauteren Wettbewerb" dar.
Anders sähe die Sache hingegen aus, wenn Wettbewerber fremde Marken im Rahmen von Onlinewerbung so als Schlüsselwörter einsetzen würden, dass Normalverbraucher "nicht oder nur schwer" erkennen können, von wem die beworbene Ware oder Dienstleistung angeboten wird. In einem solchen Fall droht nach Ansicht des EuGH eine Beeinträchtigung der Werbefunktion einer Marke.
Sollte ein Wettbewerber mit dem Markennamen einer bereits bekannten Marke für identische Waren oder Dienstleistungen werben, so besteht dem EuGH zufolge außerdem das Risiko, dass die "Investitionsfunktion" der Marke Schaden nimmt. Dem Markeninhaber würde es erschwert, "seine Marke zum Erwerb oder zur Wahrung eines Rufs einzusetzen, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden". Eine solche Beeinträchtigung seiner Marke muss ein Markeninhaber nicht hinnehmen.
Es ging in dem Fall um einen Streit zwischen dem britischen Unternehmen Marks & Spencer und dem Blumenversand Interflora über die Verwendung von "Interflora" und Variationen davon als Adword bei Google. Die Interflora-Kette hatte Marks & Spencer Trittbrettfahrerei bei der Nutzung der Marke "Interflora" vorgeworfen. Der Fall war vom britischen High Court dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt worden. Der zuständige Generalanwalt hatte dem EuGH empfohlen, ein weitgehendes Verbotsrecht des Markeninhabers gegenüber Wettbewerbern auszusprechen. In seinem Urteil hat sich der EuGH allerdings für eine weniger radikale Lösung entschieden.
Es ist nun wieder Sache des High Courts, zu prüfen, ob die Marks-&-Spencer-Werbung mit dem Markennamen "Interflora" "die Möglichkeit von Interflora gefährdet, einen Ruf zu wahren, der geeignet ist, Verbraucher anzuziehen und zu binden."
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