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Urheberrechtsverletzung: Internetprovider müssen Filesharing-Server nicht sperren

Das Landgericht Köln hat eine Klage von Vertretern der Musikindustrie abgewiesen, wonach ein Internetprovider einen eDonkey-Server mit DNS- und IP-Sperren abschalten sollte.
/ Jörg Thoma
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Internetprovider müssen Filesharing-Server nicht abschalten. (Bild: Landgericht Köln)
Internetprovider müssen Filesharing-Server nicht abschalten. Bild: Landgericht Köln

In einem Verfahren vor dem Landgericht Köln(öffnet im neuen Fenster) um die Sperrung eines eDonkey-Servers, hat das Gericht zugunsten eines Internetproviders geurteilt. In dem Fall (Az 28 O 362/11) obliege ihm keine Prüfpflicht, denn der eDonkey-Server könne auch legale Inhalte anbieten. Rechteinhaber der Musikindustrie hatten das Verfahren angestrengt, weil sie auf dem Fileshring-Server auch illegale Downloads vermuteten.

Das Gericht begründete die Ablehnung einer Sperrungsverpflichtung damit, dass dem Internetprovider keine Haftung als Störer nachgewiesen werden konnte. Eine Störerhaftung komme nur in Betracht, wenn dem Internetprovider eine Verletzung der Prüfpflichten nachgewiesen werden könne, erklärte das Gericht.

Wenn auf dem Server auch legale Inhalte angeboten werden könnten, sei der Internetprovider nicht grundsätzlich dazu verpflichtet, die betreffenden Seiten zu sperren. Das käme einer Kontrollverpflichtung der konkreten inhaltlichen Nutzung der Kunden gleich. Das wiederum sei ein Verstoß gegen das Fernmeldegeheimnis, so das Urteil.

Dem Urteil von Ende August 2011 folgt eine einmonatige Berufungsfrist.


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