Urteil: ISPs haften nicht für Urheberrechtsverletzungen von Nutzern

Schon seit Jahren fordern Rechteinhaber aus Musik- und Filmindustrie gebetsmühlenartig die Einrichtung von Sperren für bestimmte Internetadressen durch Provider. Mit einer Klage gegen einen Internetprovider wollten mehrere Musikunternehmen diese Forderung per Gerichtsurteil durchsetzen. Damit sind sie jedoch vor dem Kölner Landgericht gescheitert. In einem aktuellen Urteil hat das Gericht entschieden, dass es an einer gesetzlichen Grundlage für DNS- und IP-Sperren fehlt. Zugleich wies das Gericht die Auffassung der Kläger zurück, der Provider müsse als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Kunden haften ( Az. 28 O 362/10, Urteil vom 31.8.2011(öffnet im neuen Fenster) ).
Die Störerhaftung lehnte das Gericht unter Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs mit der Begründung ab, der Provider würde seinen Kunden lediglich den technischen Zugang zum Internet vermitteln. Daraus eine allgemeine "Störerverantwortlichkeit" für rechtswidrige Handlungen der Nutzer abzuleiten, "hätte [...] eine Überdehnung der Grundsätze der Störerhaftung zur Folge, die [...] in Bezug auf Dritte gerade nicht gerechtfertigt ist" .
Die Einrichtung von DNS- und IP-Sperren nach Vorstellung der Rechteinhaber kommt nach Auffassung des Kölner Landgerichts auch nicht infrage. Zur Umsetzung solcher Sperren müsste der Provider nämlich den Datenverkehr seiner Kunden untersuchen. Das würde aber in das grundgesetzlich geschützte Fernmeldegeheimnis eingreifen. Ein solcher Eingriff ist aber nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig, an der es fehlt.
Schließlich finden die Kölner Richter, dass Internetsperren, wie von den Rechteinhabern gefordert, für den Provider "unzumutbar" sind. Bei den ständig wechselnden Angeboten mit urheberrechtswidrigen Inhalten würde das für den Provider bedeuten, ständig neue Adressen zu sperren. Das würde nicht nur einen erheblichen technischen, sondern auch personellen Aufwand mit sich bringen, ohne eine effektive Lösung des Problems zu bewirken. Dazu sagen die Richter: "Selbst bei entsprechender 'großzügiger Auslegung' der Zumutbarkeitserwägungen der nationalen Vorschriften zur Störerhaftung [...], ist ein Anspruch in Bezug auf die von den Klägerinnen begehrte Unterlassung daher nicht anzuerkennen."



