Sampling: Gericht verbietet Verkauf von Sabrina-Setlur-Song
Wann rechtfertigt die unerlaubte Verwendung eines Samples von zwei Sekunden Dauer aus einem Musikstück zur Herstellung eines anderen ein Verkaufsverbot? Mit dieser Frage beschäftigen sich die Gerichte schon seit einigen Jahren. In der vergangenen Woche hat das Oberlandesgericht Hamburg nun geurteilt, dass es sich im konkreten Fall um eine gravierende Urheberrechtsverletzung gehandelt hätte, weil die Beklagten Moses Pelham und Martin Haas die strittige Tonfolge selbst hätten einspielen können. Eine Kopie aus dem Kraftwerk-Stück "Metall auf Metall" wäre daher nicht nötig gewesen. In der Folge sei ein Verkaufsverbot für den Titel "Nur mir" gerechtfertigt ( Urteil vom 17.8.2011, Aktenzeichen 5 U 48/05(öffnet im neuen Fenster) ).
Zur Urteilsfindung hatte das Hamburger Gericht zwei Experten der elektronischen Klangerzeugung befragt. Diese hatten erklärt, dass es 1997, also in dem Jahr, in dem der umstrittene Titel eingespielt wurde, praktisch möglich gewesen sei, mit "den kopierten Rhythmusfolgen gleichwertige Sequenzen herzustellen" . Aus diesem Grunde könnten sich Pelham und Haas nicht damit entschuldigen, das von ihnen kopierte 2-Sekunden-Sample in freier Benutzung zur Herstellung eines eigenständigen Werks genutzt zu haben.
Die OLG-Richter haben die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Ihrer Meinung nach müssten die obersten Richter klären, "welche Maßstäbe für die Möglichkeit der Eigenherstellung von Tonaufnahmen gelten, bevor auf fremde Tonaufnahmen ohne Einwilligung des Rechteinhabers zurückgegriffen werden könne" .
Der Streit zwischen Kraftwerk und den beiden Produzenten dauert schon seit Jahren. Bereits 2004 hatte das Hamburger Landgericht erstmals ein Verkaufsverbot für den Song "Nur mir" verhängt. In der Berufung hatte das OLG Hamburg das Verbot bestätigt. Pelham und Haas hatten allerdings vor dem Bundesgerichtshof erreicht, dass der Fall an das Hamburger OLG zurückverwiesen wurde. Die BGH-Richter trugen den Kollegen vom OLG auf, zu prüfen, ob sich Pelham und Haas auf das Recht zur freien Benutzung berufen könnten. Mit dem OLG-Urteil aus der vergangenen Woche liegt der Fall nun wieder beim BGH.