Landgericht Düsseldorf: DDoS-Angriffe sind Computersabotage und damit strafbar

Das Landgericht Düsseldorf hat eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten gegen einen Mann verhängt, der diverse Wettanbieter mit DDoS-Angriffen erpresst hatte ( AZ 3 KLs 1/11 vom 22. März 2011(öffnet im neuen Fenster) ). Er drohte den Wettanbietern, ihre Webauftritte lahmzulegen, würden diese nicht bezahlen. Dabei verlangte er 2.000 bis 5.000 Euro von den Anbietern. Um zu zeigen, dass es ihm ernst war, führte er entsprechende DDoS-Angriffe auf die Websites durch.
Dafür hatte er Botnetzkapazitäten bei einem russischen Unternehmen für 65 US-Dollar im Monat angemietet. Von sechs erpressten Wettanbietern gingen drei auf die Erpressung ein und zahlten insgesamt 5.000 Euro. Bezahlen ließ sich der Angeklagte mit anonymen Vouchern.
Das Gericht befand den Angeklagten einer vollendeten und versuchten gewerbsmäßigen Erpressung in Tateinheit mit einer vollendeten gewerbsmäßigen Computersabotage für schuldig. Die Computersabotage begründet das Gericht damit, dass der Angeklagte die DDos-Attacken ausgeführt und damit den Betrieb der Wettportale gestört hat: "Durch die ausgeführten DDos-Attacken hat er Daten übermittelt in der Absicht, den betroffenen Firmen einen Nachteil zuzufügen und dadurch deren Datenverarbeitung – deren Online-Wettportale -, die für die betroffenen Firmen von einigem Wert war, gestört" ( § 303b Abs. 2 StGB(öffnet im neuen Fenster) ), so das Gericht.



