BGH-Urteil
eBay-Auktion darf nach Diebstahl vorzeitig beendet werden
Ein Anbieter darf eine Versteigerung vorzeitig beenden, wenn ihm die Ware gestohlen wird. Ein erfolgloser Bieter hat dann keinen Anspruch auf Schadensersatz. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.

3, 2, 1 ... doch nicht meins. Eben noch schien das Schnäppchen zum Greifen nahe, da ist die Versteigerung urplötzlich beendet. Der Ärger beim erfolglosen Bieter ist dann oft groß und es kommt die Frage auf, ob denn da alles mit rechten Dingen zugegangen ist. Der Bundesgerichtshof hat in einem Fall aktuell entschieden, dass die vorzeitige Beendigung einer Auktion unter bestimmten Umständen zulässig ist (Urteil vom 8.6.2011, VIII ZR 305/10). Voraussetzung dafür ist, dass der Anbieter die eBay-Spielregeln beachtet hat.
Geklagt hatte ein Bieter, der sich Hoffnungen auf die Ersteigerung einer gebrauchten Digitalkamera mit Zubehör gemacht hatte. Daraus wurde aber nichts, da der Anbieter die Auktion beendete, nachdem ihm die Digitalkamera gestohlen worden war. Der enttäuschte Bieter verklagte den Anbieter auf Schadensersatz in Höhe der Differenz zwischen seinem Gebot und einem angenommenen Verkehrswert von Kamera plus Zubehör, zuzüglich Zinsen und Anwaltsgebühren. Das Amtsgericht Bad Hersfeld lehnte die Klage ab und das für die Revision zuständige Landgericht Fulda die Berufung. Der Kläger gab jedoch nicht auf und ging zum BGH.
Auch der BGH wies die erhobenen Schadensersatzansprüche zurück. Zur Begründung verwies der BGH auf die allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay. Die AGB sehen Diebstahl als einen Grund für die zulässige, vorzeitige Beendigung einer Auktion an. Wörtlich heißt es dazu in Paragraf 10, Absatz 1:
"Bei Ablauf der Auktion oder bei vorzeitiger Beendigung des Angebots durch den Anbieter kommt zwischen Anbieter und Höchstbietendem ein Vertrag über den Erwerb des Artikels zustande, es sei denn, der Anbieter war gesetzlich dazu berechtigt, das Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen."
Da dem Anbieter die Kamera unstrittig gestohlen worden war, konnte er von der vorgesehenen Ausstiegsklausel für Auktionen Gebrauch machen, befand der BGH. Alle eBay-Nutzer, also auch der Bieter, hätten die Möglichkeit, sich über die eBay-AGB und somit über die Spielregeln von Auktionen zu informieren. Da der Anbieter in Übereinstimmung mit den AGB gehandelt hat, kann der Bieter keinen Schadensersatzanspruch geltend machen.
Die Formulierung "gesetzlich dazu berechtigt" ist dem BGH zufolge in diesem Zusammenhang nicht als "Verweisung nur auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Anfechtung von Willenserklärungen zu verstehen", sondern als Hinweis auf die eBay-AGB. Der Volltext des Urteils liegt noch nicht vor.
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Es ging doch darum, dass der Anbieter das Angebot _VOR_ Angebotsende wieder entfernt...