Filesharing-Abmahnungen: Rechteinhaber dürfen keine übertriebenen Forderungen stellen
Tausenden Nutzern werfen Rechteinhaber in Deutschland monatlich vor, dass von ihrem Internetzugang Urheberrechtsverletzungen begangen wurden. Verlangt wird in der Regel die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Zahlung einer Abmahngebühr. Diese muss jedoch nicht in jedem Fall bezahlt werden, wie das Oberlandesgericht Köln am 20. Mai entschieden(öffnet im neuen Fenster) (Az. 6 W 30/11) hat. Wer in der Abmahnung übertreibt, muss damit rechnen, auf den Kosten sitzenzubleiben.
Sollte die Unterlassungsforderung im Umfang weit über die tatsächlich begangene Rechtsverletzung hinausgehen, hat nach dem Gerichtsbeschluss der Absender das Nachsehen. In dem Fall ging es um einen Buchverlag, der einen Unterlassungsanspruch auf alle geschützten Werke in seinem Programm per Abmahnung durchsetzen wollte. Als der Empfänger die Abgabe einer derart weitreichenden Unterlassungserklärung ablehnte und die Anwaltskosten nicht zahlen wollte, ging der Rechteinhaber vor Gericht.
Das zuständige Oberlandesgericht Köln schlug sich jedoch auf die Seite des Abgemahnten. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass Abmahnungen nur dann zulässig sind, wenn sie keine Hinweise enthalten, die Verbraucher von der Abgabe der geforderten Unterlassungserklärung abhalten könnten.
Rechtsanwalt Patrick Richter von der auf Urheber- und IT-Recht spezialisierten Kanzlei Richter Süme, die den betroffenen Nutzer vor Gericht vertreten hat, empfiehlt(öffnet im neuen Fenster) daher: "Alle derzeit abgemahnten Verbraucher sollten die von ihnen geforderte Unterlassungserklärung oder Kostenerstattung von einem Fachmann prüfen lassen [...] Wir gehen davon aus, dass derzeit Tausende Abmahnungen existieren, die zu weit gefasst sind, sodass die Abmahner Kostenerstattung nicht verlangen können."
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