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Urteil: Sharehoster müssen externe Linksammlungen prüfen

Ein Sharehoster hat die illegale Verbreitung von Titeln der "Ärzte" und der "Böhsen Onkelz" nicht ausreichend bekämpft, entschied das Hamburger Landgericht. Er löschte auf Hinweise hin zwar die Titel und setzte Filterlisten ein - doch das war nicht genug.
/ Robert A. Gehring
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Sharehoster können als Störer haftbar gemacht werden, wenn sie keine zumutbaren Maßnahmen gegen die illegale Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke ergreifen. Das hat das Hamburger Landgericht entschieden. Im aktuellen Fall ging es um mehrere Titel der Bands "Die Ärzte" und "Böhse Onkelz", deren Verbreitung dem Sharehoster verboten worden war. Der Sharehoster löschte die betreffenden Titel auch, sobald er Hinweise darauf bekam. Nach eigener Aussage setzte er zudem Filterlisten ein, um einen erneuten Upload zu verhindern.

Diese Maßnahmen waren nach Meinung des Gerichts jedoch nicht ausreichend. Laut einer jetzt bekanntgewordenen Entscheidung von Anfang März ( Entscheidung vom 2.3.2011, Az. 308 O 458/10(öffnet im neuen Fenster) ) genügen nicht in jedem Fall Wort- und Hashfilter zur Identifizierung von Dateien, weil diese leicht umgangen werden können. Sollte der Sharehoster davon Kenntnis haben, dass urheberrechtlich geschützte Dateien nach dem Löschen immer wieder hochgeladen werden, trifft ihn vielmehr eine erweiterte Prüfpflicht. Dazu gehört laut Urteil auch die zumutbare Überprüfung von Links auf illegal in seinem Datenbestand gespeicherte Dateien.

Das Gericht sieht eine solche Prüfung von einschlägig bekannten Linklisten im Internet als ein "effektives Mittel" an, "um Rechtsverletzungen zu verhindern oder zumindest fortdauernde Rechtsverletzungen zu unterbinden" . Eine solche Prüfung ist laut Hamburger Landgericht selbst dann zumutbar, wenn sie manuell vorgenommen werden muss und den Sharehoster nicht über Gebühr finanziell belastet.

Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil zugelassen. Angesichts der grundlegenden Natur des Rechtsstreits ist damit zu rechnen, dass der Fall in die nächste Instanz geht.


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