Urteil: Haftstrafe für Entsperren von SIM-Lock am Handy
Das Amtsgericht Göttingen hat einen 35-Jährigen wegen gewerbsmäßiger Entfernung von SIM-Locks in Mobiltelefonen zu einer Haftstrafe von sieben Monaten auf Bewährung verurteilt. Das erklärte Gerichtssprecher Stefan Scherrer Golem.de auf Anfrage. Die Entsperrung sei strafbar wegen "Fälschung beweiserheblicher Daten" sowie "Datenveränderung", zwei zusammenhängende Delikte, sagte Scherrer.
Aus Sicht des Richters hat der Angeklagte die SIM-Lock-Entfernung gewerbsmäßig betrieben. Er habe die Entsperrungen auch nicht bestritten, sondern in zehn Fällen zugegeben. "Der Mann hatte sich online die Ausrüstung bestellt und dann im Internet SIM-Lock-Entsperrung angeboten."
Die Verteidigung habe argumentiert, dass ein Mobiltelefonbesitzer mit seinem Gerät machen könne, was er wolle. Dazu zähle auch die Aufhebung der Bindung an einen bestimmten Mobilfunkanbieter. Das Gericht machte sich dagegen die Interessen der Netzbetreiber und Provider zu eigen, die Handys subventionieren, um dann an den Gebühren für Sprachtelefonie und Datentraffic Geld zu verdienen. Scherrer: "Die andere Sicht der Dinge ist die, dass ein Anbieter ein Handy zu einem bestimmten Preis herausgibt und dann bestimmte Vorgaben erfüllt sehen will. Deswegen gibt es zu Recht ein SIM-Lock, das ohne die Genehmigung des Betreibers nicht umgangen werden soll. Diese Frage wird irgendwann mal obergerichtlich zu klären sein."
Der Fall geht sehr wahrscheinlich vor das Oberlandesgericht. Die Verteidigung habe bereits durchblicken lassen, dass sie die Revision anstrebt, um eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen, die es zu SIM-Lock-Entsperrungen noch nicht gibt, sagte Scherrer.
Der Diplom-Jurist Jens Ferner(öffnet im neuen Fenster) erklärte, dass es andere Entscheidungen dieser Art gebe. "So erwirkte die Staatsanwaltschaft Augsburg einen Strafbefehl gegen eine Privatperson, die ein SIM-Lock entfernte. Der Bundesgerichtshof stellte in einem zivilrechtlichen Verfahren (I ZR 13/02) fest, dass ein Handyhersteller Unterlassungsansprüche gegen jemanden hat, der eigenmächtig entsperrte Handys veräußern möchte, da eine Markenverletzung vorliegt."
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