Prepaid-Verträge
Mobilfunkprovider darf keine Gebühr für Guthaben verlangen
Eine Gebühr von 6 Euro beim Mobilfunkprovider Klarmobil für die Erstattung eines Restguthabens ist nicht zulässig. Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband.

Für die Erstattung des Restguthabens eines Mobilfunkanschlusses darf der Betreiber im Falle einer Kündigung keine Gebühr verlangen. Das geht aus einem Urteil hervor, das der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) vor dem Landgericht Kiel gegen den Mobilfunkprovider Klarmobil erstritten hat.
"Kunden, die sich nach einer Vertragskündigung das Restguthaben auszahlen lassen wollen, sollten dafür 6 Euro extra bezahlen. Für jede Mahnung kassierte Klarmobil 9,95 Euro. Die Rückgabe einer Lastschrift wegen eines ungedeckten Kontos sollten Kunden mit 19,95 Euro büßen", gab die Verbraucherschutzorganisation bekannt.
Ein Restguthaben zu erstatten, sei eine gesetzliche Verpflichtung, so das Urteil. Die damit verbundenen Aufwendungen dürften dem Kunden nicht in Rechnung gestellt werden. Auch die hohe Mahngebühr sei unzulässig, weil Kunden sie bereits für die erste Mahnung zahlen sollten. Die Pauschale für geplatzte Lastschriftabbuchungen beinhalte allgemeine Personalkosten, was nicht zulässig sei, so die Richter.
Die Klauseln in den Bedingungen für Prepaid-Verträge von Klarmobil sind nach dem Urteil nicht wirksam. Der am 12. April 2011 veröffentlichte Richterspruch (18 O 243/10) ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Klarmobil, ein Mobilfunk-Discounter, der zum Freenet-Konzern gehört, nutzt die Netze der Deutschen Telekom und von Telefónica Deutschland. "Unsere Rechtsabteilung entscheidet nach einer gründlichen Prüfung, ob wir in die Revision gehen", erklärte eine Klarmobil-Sprecherin Golem.de auf Anfrage. Das Urteil widerspreche in Teilen einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg, sagte die Sprecherin.
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