BGH
Redaktionelle Links unterliegen der Pressefreiheit
Im Streit um redaktionelle Links auf AnyDVD zwischen Heise und der Musikindustrie hat der BGH seine Urteilsbegründung vorgelegt. Der Bundesgerichtshof kommt darin zum Schluss: Redaktionelle Links sind durch Presse- und Meinungsfreiheit gedeckt.

"Sind in einem im Internet veröffentlichten, seinem übrigen Inhalt nach dem Schutz der Presse- und Meinungsfreiheit unterfallenden Beitrag elektronische Verweise (Links) auf fremde Internetseiten in der Weise eingebettet, dass sie einzelne Angaben des Beitrags belegen oder diese durch zusätzliche Informationen ergänzen sollen, so werden auch diese Verweise von der Presse- und Meinungsfreiheit umfasst", so lautet der Leitsatz des Urteils (I ZR 191/08, 14. Oktober 2010) zum Streit um AnyDVD zwischen Heise und der Musikindustrie. Der Bundesgerichtshof verweist dabei auf Artikel 11 der EU-Grundrechtecharta, Artikel 6 der Informationsgesellschafts-Richtlinie und §95a des Urhebergesetzes.
Einige Plattenfirmen hatten Heise in dem seit 2005 laufenden Verfahren verklagt, da nach ihrer Ansicht das Setzen eines redaktionellen Links auf die Website der Firma Slysoft, die Software zur Umgehung von Kopierschutzsystemen anbietet, nicht erlaubt ist. "Die Pressefreiheit hat dort ihre Grenzen, wo quasi zu illegalem Handeln aufgefordert wird", kommentierte der damalige Geschäftsführer des Bundesverbandes Musikindustrie (BVMI), Stefan Michalk, einst das Urteil des Münchner Landgerichts.
Das OLG München ging mit seinem Urteil (Az. 29 U 5697/07) vom 23. Oktober 2008 gegen Heise sogar noch weiter als die Vorinstanz. War bislang nur von einer Mitstörerhaftung durch das Setzen des redaktionellen Links die Rede, betrachtet das OLG in seiner Entscheidung Heise sogar als Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung in Form der Beihilfe.
Der Bundesgerichtshof kam indes zu einer anderen Einschätzung und hob im Revisionsverfahren das Urteil des OLG München auf. Laut Heise wurde die Klage der Musikindustrie abgewiesen, die Kosten des Verfahrens den klagenden Plattenfirmen auferlegt.
In der mittlerweile veröffentlichten Urteilsbegründung macht der Bundesgerichtshof deutlich, dass der Schutz der Pressefreiheit ebenso wie der Schutz der Meinungsfreiheit das Recht umfasst, "den Gegenstand einer Berichterstattung frei zu wählen". Dabei seien Inhalt und Qualität der vermittelten Information oder Meinung für die Anwendung von Artikel 11 EU-Grundrechtecharta ohne Belang und daher sei es nicht Aufgabe der Gerichte zu entscheiden, "ob ein bestimmtes Thema überhaupt berichtenswert ist oder nicht".
Dabei umfasse der Grundrechtsschutz "die Meinungs- und Pressefreiheit in sämtlichen Aspekten" und "erstreckt sich nicht nur auf den Inhalt, sondern auch auf die Form der Meinungsäußerung oder Berichterstattung". Somit gehöre "zum Recht auf freie Presseberichterstattung [...] gleichfalls neben der inhaltlichen die formale Gestaltungsfreiheit".
Bei den Links gehe es nicht nur darum, den Aufruf der verlinkten Seiten zu erleichtern, sie seien "vielmehr in die Beiträge und in die in ihnen enthaltenen Stellungnahmen als Belege und ergänzende Angaben eingebettet und werden schon aus diesem Grund nicht nur vom Gewährleistungsgehalt der Pressefreiheit, sondern auch von der Meinungsfreiheit erfasst."
Der BGH stellt zudem fest: "Der Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit umfasst auch Informationen, die Dritte beleidigen, aus der Fassung bringen oder sonst stören können". Grundsätzlich dürfe daher auch über Äußerungen, durch die in rechtswidriger Weise Persönlichkeitsrechte Dritter beeinträchtigt worden sind, berichtet werden, "wenn ein überwiegendes Informationsinteresse besteht und der Verbreiter sich die berichtete Äußerung nicht zu eigen macht". Dies gelte selbst dann, wenn die Berichterstattung "eine unzweifelhaft rechtswidrige Äußerung zum Gegenstand hat" und dem "Verbreiter die Rechtswidrigkeit des Vorgangs bekannt ist, über den er berichtet".
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Leute was haltet Ihr vom Deutschenrechtssystem? Erstmal meine eigene Meinung: Ich...
Es interessiert Diejenigen, die dort "legal" ihre MP3s kaufen ... Umgekehrt gilt aber...
Na also. Du solltest Dich besser informieren. Viel besser. Gewisse Absichten sind...
aufhören zu jammern, jura studieren und es besser machen...?