Hartplatzhelden-Urteil
Fußballverband hat kein Exklusivrecht auf Spiele
Im Oktober 2010 hat der Bundesgerichtshof in der Revision ein Urteil gegen die Betreiber des Videoportals Hartplatzhelden aufgehoben. Im jetzt vorliegenden Urteilstext stellen die Richter klar, dass sich Profi- und Amateursport nicht vergleichen lassen.
Das Videoportal Hartplatzhelden veröffentlicht in Ausschnitten Videos von Amateurfußballspielen. Zur Finanzierung schalten die Betreiber des Portals Werbung. Das gefiel den Funktionären des Württembergischen Fußballverbands nicht. Sie sahen darin eine unerlaubte Nachahmung ihrer Leistung und verklagten die Portalbetreiber wegen Verstößen gegen das Wettbewerbsrecht.
Vor dem Stuttgarter Landgericht und dem Oberlandesgericht Stuttgart bekamen die Fußballfunktionäre jeweils recht. Die Betreiber von Hartplatzhelden gingen vor den Bundesgerichtshof in Revision, der ihnen einen Sieg bescherte und das Berufungsurteil aufhob. Im jetzt veröffentlichten Urteilstext (Urteil vom 28. Oktober 2010, Az. I ZR 60/09) lässt sich nachlesen, wie der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs seine Entscheidung begründete.
Eine wichtige Rolle spielte die Frage nach der gegebenenfalls schützenswerten Leistung des Fußballverbandes. Eine Verbandsleistung sahen die Richter in erster Linie in der Organisation der Spiele (Spielpläne, Schiedsrichter, Sportsgerichtbsarkeit), nicht in den Spielen selbst. Da die Hartplatzhelden selbst keine Spiele organisieren, gäbe es insofern auch keine wettbewerbswidrige Nachahmung.
Auch die Veröffentlichung von Videos, in denen abschnittsweise der Spielverlauf gezeigt wird, sahen die BGH-Richter nicht als "Nachahmung einer in dem Fußballspiel selbst oder in dessen Veranstaltung und Durchführung bestehenden Leistung" im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb. Die Herstellung der Videos sei vielmehr eine an das Spiel und dessen Organisation anknüpfende "eigenständige Leistung" und als solche erst einmal nicht wettbewerbswidrig. Fußballvereine, die das verbieten wollten, könnten dazu von ihrem Hausrecht Gebrauch machen, so die Richter. Der Fußballverband könnte dann mit den Vereinen Verträge über die Exklusivvermarktung von Spielaufzeichnungen abschließen.
Die Richter weisen zugleich ausdrücklich darauf hin, dass sich die Situation im Profisport anders darstelle. Dort seien die Veranstalter auf die Einnahmen aus dem Sendegeschäft angewiesen, um die Spiele überhaupt organisieren zu können. Im Amateurbereich bestehe hingegen keine Gefahr, dass die Spiele wegen der Amateurvideos nicht mehr organisiert werden könnten. Wenn der Fußballverband durch die Aktivitäten von Hartplatzhelden in geringem Umfang wirtschaftlich beeinträchtigt werde, so müsse er das "als eine wettbewerbskonforme Auswirkung des Wettbewerbs um Kunden [...] grundsätzlich hinnehmen".
Auch in dem Umstand, dass der Fußballverband nicht an den Werbeeinnahmen von Hartplatzhelden.de beteiligt wird, sehen die Richter kein Problem. Es sei nun einmal in der Wettbewerbsordnung nicht als Prinzip verankert, "denjenigen, der eine Leistung erbringt, grundsätzlich auch an allen späteren Auswertungsarten seiner Leistung zu beteiligen".
Schließlich stellt der BGH fest, dass auch die Anfertigung von Amateurvideos grundsätzlich zulässig ist, wenn das nicht durch das jeweilige Hausrecht des Vereins untersagt wird. Die Richter sehen die Nachfrage nach dem Besuch von Spielen nicht schon dadurch ernsthaft gefährdet, dass "einzelne Privatpersonen Teile davon aufnehmen und diese Filmausschnitte über das Internetportal der Beklagten der Öffentlichkeit zugänglich machen". [von Robert A. Gehring]
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