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Onlinewerbung: EU-Generalanwalt will Gebrauch von Marken einschränken

In einem Streit zwischen dem britischen Unternehmen Marks & Spencer und dem Blumenversand Interflora um den Gebrauch der Marke "Interflora" für Google-Werbung hat sich EU-Generalanwalt Niilo Jääskinen für ein Verbotsrecht des Markeninhabers ausgesprochen.
/ Robert A. Gehring
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Dieser Fall könnte die Onlinewerbewelt verändern. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat darüber zu urteilen, in welchem Umfang Unternehmen Marken von Konkurrenten als Keywords für die Onlinewerbung einsetzen dürfen. Der EuGH wurde vom englischen High Court angerufen(öffnet im neuen Fenster) , der in einem Streit zwischen der britischen Tochter des internationalen Floristennetzwerks Interflora und der Handelskette Marks & Spencer (M&S) entscheiden muss.

Die britische Interflora hatte M&S wegen Markenmissbrauchs verklagt, nachdem M&S mit dem Wort "Interflora" sowie Abwandlungen des Wortes und Wortkombinationen als Adwords bei Google Werbung für den eigenen Blumenversand geschaltet hatte. Die britische Interflora sah die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern durch die M&S-Anzeigen, denn M&S ist nicht Mitglied im Interflora-Verbund.

EU-Generalanwalt Niilo Jääskinen hat sich gestern in seiner Stellungnahme auf die Seite von Interflora gestellt. Er plädiert(öffnet im neuen Fenster) dafür, die einschlägige EU-Richtlinie 89/104 ("zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken") so auszulegen, dass die Verwendung einer bekannten Marke als Keyword "in einem Internetverweisdienst zur Anzeige von Werbung ohne Zustimmung des Markeninhabers" eine Nutzung der Marke im Sinne von Artikel 5(1)(a)(öffnet im neuen Fenster) darstellt.

Sollte der EuGH dieser Auffassung folgen, würde das bedeuten, dass der Inhaber einer solchen Marke im Prinzip ein Verbotsrecht gegenüber dem Wettbewerber hat, der die Marke zum Schalten von Werbeanzeigen nutzt. Das ist aus Sicht von Jääskinen jedenfalls dann gerechtfertigt, wenn "die Anzeige es einem durchschnittlichen Internetnutzer nicht oder nur mit Mühe erlaubt, zu erkennen, ob die beworbene Ware oder Dienstleistung vom Markeninhaber, einem ihm verbundenen Unternehmen oder von einem Dritten stammt" .

Dabei will der Generalanwalt einen strengen Maßstab anlegen. Eine Irreführung des Verbrauchers würde seiner Meinung nach schon dann vorliegen, wenn der gesponserte Link eines Konkurrenten dafür verantwortlich ist, dass "einige Mitglieder der Öffentlichkeit dazu veranlasst werden, zu glauben, dass der Konkurrent Mitglied eines kommerziellen Netzwerks sei, wo er es aber tatsächlich nicht ist."

In seiner Stellungnahme verweist Jääskinen zur Begründung unter anderem auch auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs im Fall "Google Frankreich und Google". In diesem Fall hatte der EuGH 2010 entschieden(öffnet im neuen Fenster) , dass Google nicht die Markenrechte von Unternehmen verletzt, wenn es konkurrierenden Unternehmen den Kauf von Adwords für Marken der Konkurrenz in seinem Werbeprogramm ermöglicht. Sehr wohl aber kann die missbräuchliche Nutzung der fremden Marke durch einen Konkurrenten für Google-Werbung eine Markenrechtsverletzung darstellen. [von Robert A. Gehring]


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