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Landgericht Berlin: Facebooks Like-Button verstößt nicht gegen Wettbewerbsrecht

Das Landgericht Berlin hat einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Onlinehändler abgelehnt, der auf seiner Seite den Button "Gefällt mir" von Facebook eingebunden hat. Die Frage, ob die Verwendung des Buttons gegen Datenschutzregeln verstößt, ließ das Gericht offen.
/ Jens Ihlenfeld
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In einer von der Anwaltskanzlei Wilder Beuger Solmecke veröffentlichten Entscheidung(öffnet im neuen Fenster) lehnt das Landgericht Berlin den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Onlinehändler wegen Verwendung des Like-Buttons von Facebook(öffnet im neuen Fenster) ab.

Dem ging die Abmahnung eines anderen Shopbetreibers voraus. Dieser sieht in der Verwendung des Like-Buttons ohne entsprechende Datenschutzhinweise einen Wettbewerbsverstoß, da bei Einbindung des Buttons personenbezogene Daten weitergegeben werden, ohne dass der Kunde dies merkt. Dies verstoße gegen Paragraf 13 TMG(öffnet im neuen Fenster) .

Die Kernfrage, ob die Einbindung des Like-Buttons ohne entsprechende Datenschutzhinweise gegen Paragraf 13 TMG verstößt, ließ das Gericht offen. Dass keine einstweilige Anordnung erlassen wurde, begründete das Gericht lediglich damit, dass ein Verstoß gegen Paragraf 13 TMG keinen Wettbewerbsverstoß darstelle. Die Vorschrift diene "anders als Verbraucherschutzvorschriften zum Internethandel dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen und nicht dazu, für ein lauteres Verhalten am Markt zu sorgen" .


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