Urteil: Kein Anspruch auf Löschung bei negativer eBay-Bewertung
Der Erfolg der Online-Auktionsplattform von eBay hängt nicht zuletzt vom Vertrauen der Händler und Käufer ab. Um dieses Vertrauen zu fördern, gibt es bei eBay unter anderem ein Bewertungssystem, in dem die Verkäufer von den Käufern bewertet werden. Nicht immer sind sich dabei beide Seiten einig über die angemessene Bewertung. In manchen Fällen liegen die Auffassungen so weit auseinander, dass sich die Kontrahenten vor Gericht treffen.
Das Landgericht Düsseldorf hatte in einem Fall zu entscheiden, ob ein Verkäufer mit einer einstweiligen Anordnung die Löschung eines seiner Meinung nach ungerechtfertigten Negativkommentars einer Käuferin erzwingen konnte. Das Landgericht verneinte einen solchen Anspruch.
Die Käuferin hatte Ende 2010 einen Monitor ersteigert. Nach dem Erhalt des Geräts stellte die Käuferin jedoch fest, dass die Ware nicht ihren Erwartungen entsprach. Sie machte daher von ihrem gesetzlichen Rückgaberecht Gebrauch. Sie schickte den Monitor zurück und verlangte vom Verkäufer die Erstattung des Kaufpreises.
Der Verkäufer verweigerte die Rückzahlung des Geldes, weil der zurückgesandte Monitor wegen der unzureichenden Versandverpackung beschädigt worden sei. Die Käuferin bewertete daraufhin den Verkäufer negativ und schrieb: "Finger weg!! Hat seine ware zurückerhalten, ich aber nie mein geld" .
Das wollte der Verkäufer nicht auf sich sitzen lassen. Er antwortete auf den Kommentar mit den Worten: "Fahrlässigkeit beschädigtes LCD bitte alles lesen auf unserer mich Seite Anfang" und verlangte von der Käuferin die Löschung des negativen Kommentars. Dieser habe ihr bereits Umsatzeinbußen beschert. Die Käuferin weigerte sich, ihren Kommentar zu löschen. So landete der Fall schließlich vor dem Landgericht, das Ende Dezember 2010 einen Anspruch auf Löschung verneinte.
In der Revision bestätigte das zuständige Oberlandesgericht diese Auffassung ( Entscheidung vom 28.2.2011(öffnet im neuen Fenster) , Az. I-15 W 14/11). Zur Begründung führte das OLG aus, dass eBays Bewertungssystem es beiden an einem Streit beteiligten Parteien erlaubt, ihre jeweilige Sicht der Dinge darzulegen. Von daher ist kein Eilverfahren notwendig, um die Löschung eines Negativkommentars zu erzwingen. Die konkreten Äußerungen der Käuferin seien zudem weder offensichtlich unwahr noch als Schmähkritik einzustufen. [Robert A. Gehring]
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