Urteil

Ermittlung von IP-Adressen in Tauschbörsen fragwürdig

Das Oberlandesgericht Köln hat in einem Tauschbörsenfall die Anordnung der Herausgabe von persönlichen Daten eines Nutzers durch das Landgericht Köln für unzulässig erklärt. Das OLG zweifelte an der Zuverlässigkeit der Ermittlung des Nutzers anhand von IP-Adressen.

Artikel veröffentlicht am ,

Wie aussagekräftig ist eine IP-Adresse, die als Beweis einer illegalen Tauschbörsennutzung angeführt wird? Über diese Frage hat das Oberlandesgericht Köln kürzlich entschieden. Ein abgemahnter DSL-Nutzer hatte sich gegen einen Beschluss des Landgerichts Köln über die Herausgabe seiner Daten gemäß Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes gewehrt.

Der DSL-Kunde der Telekom war wegen des illegalen Hochladens eines Films in eine Tauschbörse abgemahnt worden. Die vom Inhaber der Rechte am Film, die Gröger MV GmbH & Co. KG, beauftragte Anwaltskanzlei hatte seine Daten auf Basis aufgezeichneter IP-Adressen vom Internetprovider bekommen. Gröger ist laut eigener Website auf "Erotic Production and Distribution" spezialisiert und hält "Copyrights für 1000 Titel aus Eigenprodutktionen", darunter Titel wie "Ohne Höschen" und "Oma ist die Beste!".

Der Nutzer hatte in seiner Beschwerde gegen die Anordnung des Landgerichts (Az. 203 O 203/10 LG Köln) vorgebracht, dass er die zum Beweis seines angeblichen Uploads angeführten IP-Adressen zu den fraglichen Zeitpunkten gar nicht vom Provider zugewiesen bekommen hätte. Vielmehr seien wahrscheinlich Fehler bei der Ermittlungsarbeit gemacht worden.

Das Oberlandesgericht Köln gab der Beschwerde statt und erklärte die Anordnung des Landgerichts Köln für fehlerhaft (Beschluss vom 10.2.2011, Az. 6 W 5/11). Zur Begründung erklärte das OLG in seinem Beschluss, es würden "erhebliche Zweifel bestehen, ob die Antragstellerin die IP-Adressen, die Gegenstand des Verfahrens insgesamt sind, zuverlässig ermittelt hat." Folglich sei die für eine Anordnung zur Herausgabe von Nutzerdaten nach Paragraf 101 des Urheberrechtsgesetzes erforderliche "Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung" nicht gegeben.

Seine Zweifel an der Beweisführung des Ermittlungsunternehmens machte das Gericht daran fest, dass zu dem hochgeladenen Film wiederholt ein- und dieselbe IP-Adresse aufgezeichnet worden war. Der DSL-Provider unterbreche jedoch nach 24 Stunden eine bestehende DSL-Verbindung und weise dann dynamisch neue IP-Adressen zu. Dasselbe geschehe, wenn der DSL-Kunde die Verbindung zwischenzeitlich unterbricht.

Wenn nun die einem Upload zugeordnete IP-Adresse innerhalb mehrerer Tage wiederholt auftaucht, spricht das in den Augen des Gerichts dafür, "dass die mehrfache Nennung gleicher IP-Adressen auf einem Fehler bei der Ermittlung, Erfassung oder Übertragung der IP-Adressen beruht." [von Robert A. Gehring]

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Rulf 01. Mär 2011

nun...dies hat der autor ja nun erfolgreich vermieden...und auch gleich klar gemacht...

chrulri 01. Mär 2011

Genau, das ganze blacklist Gedöns ist doch von Vorgestern und absolut untauglich weil...

chrulri 01. Mär 2011

Das würde dann auch im gleichen Zug die Datenschützer ruhigstellen welche behaupten eine...

dreske 01. Mär 2011

Die Privacy extensions müssen nicht vom Provider "unterstützt" werden! Das ist ein client...



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