E-Post: Schweizer Post wegen Patentverletzung verklagt

E-Post-Angebote gehen unruhigen Zeiten entgegen. Den Anbietern droht Ärger vom US-Unternehmen RPost Limited(öffnet im neuen Fenster) , das sich in den vergangenen Jahren eine ganze Reihe von Patenten für die Zustellung elektronischer Post gesichert hat. Wie die Basler Zeitung berichtet(öffnet im neuen Fenster) , hat RPost bereits am 22. Dezember 2010 die Schweizer Post vor dem US-Bezirksgericht in Los Angeles wegen Patentverletzung verklagt. Eine Post-Sprecherin hat der Zeitung gegenüber die Existenz der Klage bestätigt.
Die Schweizer Post hat – ähnlich wie die Deutsche Post mit ihrem E-Postbrief – ein elektronisches Angebot geschaffen, das Kunden die vertrauliche und sichere Postzustellung auf elektronischem Wege oder ausgedruckt per Einschreiben garantieren soll.
RPost wurden in den USA unter anderem die Patente Nr. 7,240,199(öffnet im neuen Fenster) (System und Verfahren für die Überprüfung der Zustellung und der Integrität elektronischer Nachrichten), Nr. 7,660,989(öffnet im neuen Fenster) (System und Verfahren für die Authentifizierung einer elektronischen Nachricht gegenüber einem Empfänger) und Nr. 7,707,624(öffnet im neuen Fenster) (System und Verfahren zum Nachweis der Übermittlung, des Empfangs und des Inhalts einer Antwort auf eine elektronische Nachricht) erteilt.
Die Patente wurden zwischen 2002 und 2003 angemeldet. Priorität für die zum Patent angemeldeten Erfindungen wurde zum Teil bereits im Juli 1999 beim US-Patentamt geltend gemacht. Der als Erfinder genannte Terrance Tomkow, Gründer von RPost, hat unter Verweis auf die US-Patente auch beim Europäischen Patentamt zehn vergleichbare Patentanmeldungen(öffnet im neuen Fenster) eingereicht.
Sollte sich RPost mit seiner Klage gegen die Schweizer Post durchsetzen, dürfte das Auswirkungen auf künftige E-Post-Angebote in ganz Europa haben. RPost könnte dann von den Anbietern Lizenzgebühren für die Nutzung der patentierten Erfindungen über die Zustellung elektronischer Nachrichten verlangen. Die Anbieter würden sich die anfallenden Kosten dann über die Gebühren von den Kunden zurückholen. [von Robert A. Gehring]