OLG Düsseldorf: Rapidshare setzt sich gegen Atari durch
Das OLG Düsseldorf hat einem Berufungsantrag von Rapidshare im Streit mit Atari nachgegeben und die Klage von Atari gegen Rapidshare abgewiesen. Das Landgericht Düsseldorf hatte zunächst Atari recht gegeben und war zu dem Schluss gekommen, dass Rapidshare keine ausreichenden Maßnahmen ergriffen habe, um die Verbreitung des Computerspiels Alone in the Dark über seine Plattform zu verhindern.
Das Oberlandesgericht beurteilte die Situation anders. Zwar sei die Verbreitung des Spiels über Rapidshare gegen den Willen von Atari rechtswidrig, Rapidshare hafte aber höchstens als Störer. Das setze aber voraus, dass Rapidshare die Verbreitung von urheberrechtlich geschütztem Material nicht ausreichend verhindert habe. Diese Voraussetzung sahen die Richter nicht erfüllt. Die Richter lehnten die von Atari geforderten erweiterten Prüfungen als zu aufwendig ab.
Vorgeschlagen wurden unter anderem Wortfilter, anhand derer Dateien mit entsprechenden Dateinamen automatisch ausgefiltert werden sollen. Dadurch aber bestehe die Gefahr, dass auch legale Dateien gelöscht würden, deren Dateinamen die entsprechenden Schlüsselbegriffe ebenfalls enthalten, befanden die Richter. Eine manuelle Überprüfung der Inhalte, bei denen der Verdacht auf Rechtsverletzungen bestehe, sei mit großem Aufwand verbunden und Rapidshare daher nicht zumutbar.
Atari hatte außerdem gefordert, dass Rapidshare Suchanfragen in bestimmten Linksammlungen unterbinden solle. Das Gericht wies auch diese Forderung zurück, da Rapidshare mit den genannten Websites in keinerlei Verbindung stehe und es dem Unternehmen folglich unmöglich sei, Einfluss auf deren Inhalte zu nehmen.
Die Richter haben die Revision ausdrücklich zugelassen, da die Frage, wie ein Sharehoster seinen Prüfungspflichten nachkommen soll, um nicht als Störer zu gelten, noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.



