Urheberrecht: Promo-CDs dürfen weiterverkauft werden
Das neue Jahr fängt gut an für Troy Augusto. Mit Unterstützung der Electronic Frontier Foundation (EFF) hat der eBay-Händler erneut über die weltgrößte Plattenfirma gesiegt. Ein Berufungsgericht hat gestern den Einspruch von Universal Music (UMG) gegen ein Urteil eines Bezirksgerichts zugunsten von Troy Augusto abgewiesen(öffnet im neuen Fenster) . Das hatte im Sommer 2008 entschieden, dass Troy Augusto auf eBay auch Promo-CDs von Universal Music verkaufen darf.
Die EFF begrüßte das Urteil und bezeichnete es als "wegweisend" . Die bei der EFF für Fragen des geistigen Eigentums zuständige Direktorin, Corynne McSherry, erklärte(öffnet im neuen Fenster) : "Dieses Urteil befreit Promo-CDs von jedem Schatten einer Urheberrechtsverletzung, was eine gute Nachricht für Musikliebhaber ist. Aber das Urteil hat eine weitaus größere Bedeutung. Das Gericht hat die Argumentation zurückgewiesen, wonach es ausreichend sei, einfach einen Hinweis an einem geschützten Werk anzubringen, um den Weiterverkauf zu verhindern. Es gibt späteren Besitzern Schutz vor Urheberrechtsansprüchen, ganz egal ob sie für die Kopie bezahlt haben oder nicht."
Augusto war im Jahr 2007 von Universal wegen Urheberrechtsverletzungen verklagt worden, nachdem er bei eBay zuvor auf Flohmärkten und in Secondhandläden gekaufte Promo-CDs versteigert hatte . Die CDs trugen eine entsprechende Markierung mit dem Hinweis, dass sie Eigentum Universals seien und nicht weiterverkauft werden dürften. Wenn Augusto sie trotzdem versteigere, verstoße er gegen Universals Urheberrechte, behauptete das Unternehmen.
Diese Argumentation wiesen die Berufungsrichter zurück und gaben Augusto recht, der sich zu seiner Verteidigung auf den Erschöpfungsgrundsatz des US-Urheberrechts (first sale doctrine) berufen hatte. Demnach erschöpfen sich die exklusiven Verbreitungsrechte eines Rechteinhabers an einer Werkskopie, wenn er sie selbst in Umlauf gebracht hat oder sie mit seiner Zustimmung in Umlauf gebracht wurden.
Der Versand der Promo-CDs an Radiosender und DJs erfüllt laut Gericht diese Voraussetzungen. Universal könne sich in Anbetracht der Umstände nicht darauf berufen, die Promo-CDs an die jeweiligen Empfänger lediglich lizenziert zu haben. Vielmehr sei der Versand der CDs durch UMG klar als "unbestellter Versandhandel" (unordered merchandising) einzustufen. Damit habe UMG jedes Recht zur weiteren Kontrolle der Verbreitung der CDs verwirkt und Troy Augusto habe sie guten Gewissens bei eBay versteigern dürfen. [von Robert A. Gehring]



