Filesharing: LG Hamburg nimmt Betreiber von Internetcafé in Haftung

Der Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke(öffnet im neuen Fenster) kritisiert die Rechtsprechung des Landgerichts Hamburg als überholt. Die Richter hatten entschieden (AZ 310 O 433/10), dass Internetcafé-Betreiber für Filesharingaktivitäten ihrer Kunden haften, wenn sie keine Schutzmaßnahmen treffen. Insbesondere sei es zumutbar, die für das Filesharing erforderlichen Ports zu sperren, erklärte das Gericht(öffnet im neuen Fenster) .
Mit dem Urteil drohe das Verbot offener WLANs, erklärte Solmecke. "Die klassischen P2P-Tauschbörsen lassen sich nicht einfach blockieren, indem einige Standardports blockiert werden. Es gibt jederzeit die Möglichkeit, auch andere Ports zu nutzen, so dass eine Blockade auf diese Weise gar nicht vollständig möglich ist. Im Übrigen gibt es für die Betreiber von Internetcafés keinen Anlass, ihre Kunden unter einen Generalverdacht zu stellen." Solmecke sagte Golem.de, dass von dem Urteil auch Hotel-WLANs und Wohngemeinschaften betroffen seien. Ein Berufungsverfahren sei aber möglich.
Solmecke verwies zudem auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs vom Mai 2010. Darin sei grundsätzlich geklärt worden, dass zwar private WLAN-Betreiber für Filesharing hafteten, wenn ihr Netz nicht ausreichend gesichert sei. Dies gelte aber nicht für Betreiber eines Internetcafés, weil die Prüfungs- und Überwachungspflichten ihr Geschäftsmodell gefährdeten, sagt Solmecke. Bereits im Oktober 2010 hatte die Café-Kette Woyton in Düsseldorf jedoch ihren Kunden wegen dieses Urteils die WLAN-Zugänge gesperrt .
Das Gericht legte außerdem fest, dass ein Streitwert in Höhe von 10.000 Euro für das Bereitstellen und öffentliche Zugänglichmachen eines Films in einer P2P-Tauschbörse zulässig sei. Er sei angemessen und verhältnismäßig. Dies gelte vor allem deshalb, weil der Film recht aktuell gewesen sei. Kläger war ein Musikverlag, der die ausschließlichen Nutzungsrechte an einem Film hatte.