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BGH: Fotografieren von Schlössern und Gärten kann Geld kosten

Wer Schlösser und Gärten wie Sanssouci, Schloss Charlottenburg oder die Pfaueninsel in Berlin fotografieren und seine Fotos kommerziell verwerten will, kann dafür künftig zur Kasse gebeten werden, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
/ Jens Ihlenfeld
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Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Stiftung Preußische Schlösser und Gärten(öffnet im neuen Fenster) die ungenehmigte Herstellung und Verwertung von Foto- und Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Gebäude und Gartenanlagen zu gewerblichen Zwecken untersagen darf, wenn sie Eigentümerin ist und die Aufnahmen von ihren Grundstücken aus hergestellt worden sind. Die Stiftung verwaltet über 150 historische Bauten und rund 800 ha Gartenanlagen in Berlin und Brandenburg im Auftrag der Bundesländer Berlin und Brandenburg, darunter Sanssouci(öffnet im neuen Fenster) , Cecilienhof(öffnet im neuen Fenster) , Park und Schloss Rheinsberg(öffnet im neuen Fenster) , Schloss Charlottenburg(öffnet im neuen Fenster) , Jagdschloss Grunewald(öffnet im neuen Fenster) und die Pfaueninsel(öffnet im neuen Fenster) . Die Bauten und Gartenanlagen gehören zum großen Teil zum UNESCO-Weltkulturerbe und zu den beliebtesten touristischen Zielen in Deutschland.

Wenn Fotos und Filme dieser Anlagen zu gewerblichen Zwecken angefertigt und vermarktet werden, bittet die Stiftung zur Kasse. In drei Verfahren forderte die Stiftung von den Beklagten, eine solche Vermarktung zu unterlassen, ihr Auskunft über die Zahl der Foto- und Filmaufnahmen und der damit erzielten Einnahmen zu erteilen sowie Schadensersatz zu zahlen.

Zu den Beklagten zählen eine Fotoagentur, die teils eigene, teils fremde Fotos vermarktet, ein Unternehmen, das Filmaufnahmen von Gebäuden und Gartenanlagen auf den Anwesen der Stiftung ungenehmigt in einer DVD über Potsdam verarbeitet hat und eine Internetplattform, über die Fotografen Fotos vermarkten können. Letztere hat unter vier Millionen Fotos rund 1.000 Fotos von Parkanlagen, Skulpturen und Außen- und Innenansichten historischer Gebäude gespeichert, die von der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten verwaltet werden.

Nachdem zunächst das Landgericht den Klagen stattgegeben , das Oberlandesgericht diese aber abgewiesen hatte, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) zugunsten der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten: Nach Ansicht der Richter darf die Stiftung als Grundstückseigentümerin "die Herstellung und Verwertung von Foto- oder Filmaufnahmen der von ihr verwalteten Kulturgüter zu gewerblichen Zwecken von ihrer – an ein Entgelt geknüpften – Zustimmung abhängig machen" .

Das gilt allerdings nur für den Fall, dass die Aufnahmen auf dem Gelände erfolgen, nicht aber, wenn die Fotos von außerhalb der Grundstücke aufgenommen werden.

Auch sei die Stiftung nicht deshalb verpflichtet, kostenlose Aufnahmen zu erlauben, weil sie eine Stiftung des öffentlichen Rechts sei. Die Stiftung hat per Staatsvertrag die Aufgabe, die ihr übergebenen Kulturgüter zu bewahren, unter Berücksichtigung historischer, kunst- und gartenhistorischer und denkmalpflegerischer Belange zu pflegen, ihr Inventar zu ergänzen und der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dabei ist zwar geregelt, dass die Gärten und Parkanlagen als Erholungsgebiet ohne Eintrittsgeld zugänglich sind, die Kostenfreiheit gilt laut BGH aber nicht für Foto- und Filmaufnahmen zu gewerblichen Zwecken. Dafür dürfe die Stiftung Entgelte verlangen, so der BGH.

Das Verfahren gegen die Fotoagentur wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen, da unter anderem noch zu prüfen ist, ob die Stiftung Eigentümerin der von ihr verwalteten Anwesen ist. Das Verfahren gegen den DVD-Anbieter hingegen wurde abschließend entschieden und der Unterlassungs- und Auskunftsanspruch bestätigt.

Im Fall der Internetplattform sieht die Sache etwas anders aus, denn das beklagte Unternehmen bietet selbst keine Foto- oder Filmaufnahmen der Gebäuden oder Gartenanlagen an, sondern stellt nur einen Marktplatz zur Verfügung. Ein solcher Marktplatzbetreiber müsse die dort angebotenen Fotos nur überprüfen, "wenn er eine Verletzung von Immaterialgüterrechten und Eigentumsrechten oder andere Rechtsverletzungen erkennen kann" . Da den Bildern von Gebäuden und Gartenanlagen der Stiftung Preußische Schlösser und Gärten nicht anzusehen sei, ob sie ohne Genehmigung aufgenommen wurden oder nicht, ergebe sich hier keine besondere Pflicht für den Marktplatzbetreiber, so der Bundesgerichtshof(öffnet im neuen Fenster) .


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