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Urteil: Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von RSS-Feeds

Wer ohne Genehmigung des Urhebers den Inhalt eines RSS-Feeds auf seiner Website veröffentlicht, verstößt gegen das Urheberrecht und ist schadensersatzpflichtig. Das hat das Amtsgericht Hamburg-Mitte entschieden.
/ Jens Ihlenfeld
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Für die Veröffentlichung von Inhalten von RSS-Feeds auf einer Website muss nach einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Mitte das Einverständnis des Urhebers eingeholt werden. In dem Fall, der vor dem Hamburger Amtsgericht verhandelt wurde, hatte ein Suchmaschinenbetreiber den RSS-Feed einer anderen Website eingebunden und so öffentlich zugänglich gemacht. Der Autor eines auf diese Weise durch den Suchmaschinenbetreiber veröffentlichten Beitrags (bestehend aus Bild und Text) war mit der unerlaubten, unentgeltlichen Veröffentlichung seines Werks nicht einverstanden. Er hatte der anderen Website, nicht aber dem Suchmaschinenbetreiber eine Genehmigung zur Veröffentlichung des Beitrags erteilt. Der Autor mahnte deshalb den Suchmaschinenbetreiber wegen einer Urheberrechtsverletzung ab und verlangte Schadensersatz sowie die Begleichung seiner Anwaltsrechnung.

Der Suchmaschinenbetreiber löschte zwar den Beitrag und gab auch eine Unterlassungserklärung ab, weigerte sich aber, Schadensersatz zu leisten und die Anwaltskosten zu bezahlen. Daraufhin verklagte der Autor den Suchmaschinenbetreiber.

Das Amtsgericht Hamburg-Mitte (Az. 36A C 375/09 v. 27.9.2010) gab dem Kläger recht und wies die zur Verteidigung vorgebrachten Argumente des Suchmaschinenbetreibers zurück. Der hatte erklärt, dass der Einbau des RSS-Feeds keine Urheberrechtsverletzung darstelle; dass er keinen Einfluss auf den Umfang und die Inhalte der RSS-Feeds habe; und dass er zum Zeitpunkt der Abmahnung keine wissentliche Kenntnis über den Beitrag gehabt habe.

Fahrlässige Pflichtverletzung

Das Gericht folgte keinem dieser Argumente. Vielmehr vertrat es die Auffassung, dass der Suchmaschinenbetreiber durch die Art und Weise der Präsentation des eingebundenen RSS-Feeds für die Urheberrechtsverletzung haftet. Wörtlich führt das Gericht aus(öffnet im neuen Fenster) : "Die Einbindung des RSS-Feeds durch den Beklagten ist adäquat-kausale Ursache für die streitgegenständliche Werknutzung, da ohne sie die Werke des Klägers nicht auf der Internetseite des Beklagten bereitgehalten würden." Da der Suchmaschinenbetreiber es unterlassen hatte, vorab eine Genehmigung vom Urheber des RSS-Beitrags einzuholen, handelte er "fahrlässig" . Daraus resultiert dann die Schadensersatzpflicht.

Das Gericht sprach dem Kläger Schadensersatz in Höhe von 90 Euro für die Fotografie und von 150 Euro für den Text zu. Zusätzlich muss der Suchmaschinenbetreiber die anwaltlichen Abmahnungskosten in Höhe von 661,16 Euro zahlen.

Riskante RSS-Feeds

Der Berliner Anwalt Daniel Dingeldey(öffnet im neuen Fenster) kommentierte das Hamburger Urteil so: "Nach dieser Rechtsprechung sollte man unverzüglich alle 'öffentlichen' RSS-Feeds von der eigenen Website, dem Blog und ähnlichen Angeboten entfernen. Das Risiko einer Rechtsverletzung ist anders nicht mehr kalkulierbar. Soweit die Daten, die über den Feed bereitgestellt werden, nicht unter creative commons stehen, müsste man von einer Urheberrechtsverletzung ausgehen." [von Robert A. Gehring]


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