OLG Hamburg
Logistep-Ermittlungen von IP-Adressen sind zulässig
Das in der Schweiz aus Datenschutzgründen verbotene Verfahren des Unternehmens Logistep AG zur Ermittlung der IP-Adressen von Tauschbörsennutzern ist nach einer jetzt bekanntgewordenen Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg in Deutschland zulässig.
Die umstrittenen Methoden des Ermittlungsunternehmens Logistep sind in der Schweiz illegal, in Deutschland datenschutzrechtlich aber nach einem Gerichtsbeschluss nicht zu beanstanden. Mit der Entscheidung (Beschluss vom 3.11.2010, Az. 5 W 126/10) schloss sich das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg einer Entscheidung der Vorinstanz an.
Logistep ermittelt im Auftrag von Rechteinhabern in Tauschbörsen die IP-Adressen von Nutzern, die mutmaßlich illegal urheberrechtlich geschützte Werke anbieten. Die Werke werden anhand ihrer Hashwerte identifiziert. Die Firma ist hierzulande mit ihrem Tochterunternehmen Logistep Deutschland UG vertreten.
Im konkreten Fall hatte ein von Logistep anhand seiner IP-Adresse ermittelter Tauschbörsennutzer ein Beweisverwertungsverbot geltend gemacht. Dabei berief er sich auf ein Urteil des Schweizer Bundesgerichts vom Sommer, wonach die IP-Adressen von Tauschbörsennutzern "Personendaten im Sinne des Datenschutzgesetzes" sind. Die Ermittlungstätigkeit des Unternehmens Logistep AG verstieß deshalb laut Gericht gegen den Datenschutz, weil "das Bearbeiten der Daten durch die AG im Regelfall ohne Wissen der betroffenen Personen und in einer für diese nicht erkennbaren Weise erfolgt".
Das OLG Hamburg lehnte die Anerkennung eines Beweisverbots in Deutschland jedoch ab und erklärte zur Begründung: "Dass das Ermitteln der IP-Adressen nach deutschem Datenschutzrecht rechtswidrig sein könnte, ist nicht ersichtlich, da bei den ermittelten IP-Adressen ein Personenbezug mit normalen Mitteln [...] nicht hergestellt werden kann." Erst auf dem Weg über die Einschaltung der Staatsanwaltschaft oder durch gerichtliche Anordnung würde eine Auskunft des Providers über die Personendaten ermöglicht. Die rechtliche Zulässigkeit dieses Verfahrens habe aber der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung (Az. 1 ZR 121/08) vom Mai dieses Jahres ausdrücklich bestätigt.
Deutsche Tauschbörsennutzer können also bei mutmaßlichen Urheberrechtsverstößen nicht denselben Datenschutz erwarten wie Schweizer.
In einer Pressemitteilung begrüßt Logistep die Hamburger Entscheidung ausdrücklich und sieht ein "Schlupfloch für Filesharer geschlossen". Richard Schneider, Verwaltungsrat der Logistep AG, kommentierte die Entscheidung mit den Worten: "Wir freuen uns, dass unsere Arbeit nicht nur in technischer Hinsicht, sondern auch nach datenschutzrechtlicher Prüfung durch das Hanseatische Oberlandesgericht ein weiteres Mal für gut befunden wurde." [von Robert A. Gehring]
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Soweit Du mich meinst: Ich gehöre doch zu den Guten, ich werde nicht eingesperrt. Aber...
Immer sind's die anderen, die nichts kapieren. :-) Juristisch gesehen kann man nur...
Aber nur, wenn Du es selbst wegwischst!
Ja. Strafrechtlich wäre das nicht relevant, zivilrechtlich schon. Es geht nicht um...
Und wo liegt dieses "anderswo" außerhalb der Schweiz genau?