Bundesgerichtshof: Umzug ist kein Grund für vorzeitige DSL-Kündigung
Im konkreten Streitfall hatte der Kläger im Mai 2007 einen DSL-Vertrag mit einer Laufzeit von zwei Jahren abgeschlossen. Im November 2007 zog der Kläger in eine im selben Landkreis gelegene andere Gemeinde, in der es keine DSL-fähigen Leitungen gibt, so dass der Provider nicht in der Lage war, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Nachdem der Provider dies dem Kläger schriftlich mitgeteilt hatte, erklärte der Kläger die "Sonderkündigung" des Vertrages.
Der Provider hingegen forderte auch weiterhin die monatliche Grundgebühr ein. Daher forderte der Kläger das Gericht auf, festzustellen, ob der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag durch die Kündigung wirksam beendet und er nicht verpflichtet ist, die geltend gemachten Monatsbeträge zu zahlen.
Die Klage blieb ohne Erfolg, sowohl in den unteren Instanzen als auch vor dem Bundesgerichtshof ( Urteil vom 11. November 2010 – III ZR 57/10(öffnet im neuen Fenster) ). Die Richter kommen zu dem Schluss, der Kläger hätte keinen wichtigen Grund zur Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 oder § 314 Abs. 1 Satz 2 BGB. Wer einen längerfristigen Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung abschließt, trägt grundsätzlich das Risiko, diese aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen zu können. Dementsprechend stellt ein Umzug, etwa aus beruflichen oder familiären Gründen, prinzipiell keinen wichtigen Grund für eine Kündigung dar.
Hinzu kam, dass der Kläger, im Gegenzug zu der vergleichsweise langen Vertragslaufzeit, einen verringerten monatlichen Grundpreis zu zahlen hatte und auch ein Vertragsschluss mit kürzerer Laufzeit oder monatlicher Kündbarkeit zu höheren Kosten möglich gewesen wäre. Zudem, so die Richter, amortisierten sich die Investitionen des Unternehmens, das dem Kunden auch Router und WLAN-Stick zur Verfügung stellte, erst innerhalb des zweiten Vertragsjahres.



