Filesharing

Landgericht Hamburg kritisiert zu allgemeine Abmahnungen

Das Landgericht Hamburg hat mit einem Filesharing-Urteil Ende Oktober nicht nur den Schadensersatz für die abmahnenden Plattenfirmen deutlich beschränkt, sondern zugleich den abmahnenden Anwälten ihre Gebühren versagt, wie aus dem jetzt vorliegenden Urteil hervorgeht.

Artikel veröffentlicht am ,

Das LG Hamburg hat in seinem Urteil von Ende Oktober entschieden, dass für den Upload zweier älterer Musikstücke ein Schadensersatz von 15 Euro pro Titel angemessen ist, wenn nicht mehr als 100 Downloads erfolgten. Zugleich aber stellten die Hamburger Richter fest, dass die ausgesprochenen Abmahnungen zu unspezifisch waren und daher überhaupt keine Abmahnkosten verlangt werden können, wie der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke erklärt, der bundesweit mehr als 10.000 abgemahnte Filesharer vertritt.

"Sollte dieses Urteil Bestand haben, hätte das Auswirkungen auf tausende von Abmahnungen, die in den vergangenen Jahren seitens der Kanzlei Rasch verschickt worden sind", erklärt Rechtsanwalt Solmecke. "Wir werden die Argumente aus dem Hamburger Verfahren in unsere aktuellen Schriftsätze einfließen lassen und können dann im Dezember darüber berichten, ob auch die Gerichte in Köln die Erstattung der Abmahngebühren verweigern."

Solmecke zitiert aus dem Urteil: "Die Klägerinnen haben keinen Anspruch auf die Zahlung von Abmahnkosten. Zwar bestand beiden Beklagten gegenüber ein Unterlassungsanspruch. Die Beklagten sind aber nicht wirksam abgemahnt worden."

Die Richter kritisieren, dass die Anwälte sich in der Abmahnung als Prozessbevollmächtigte für sechs verschiedene Tonträgerunternehmen legitimieren: "Es wurde ausgeführt, dass die ermittelten 4.120 Audiodateien Musikrepertoire enthielten, an denen diese Tonträgerunternehmen die ausschließlichen Verwertungsrechte besäßen. Eine Zuordnung der jeweiligen Audiodateien zu dem jeweiligen Unternehmen erfolgte nicht."

Nach Ansicht der Richter genügt das nicht den Anforderungen einer wirksamen Abmahnung: "Das gemeinsame Auftreten von sechs abmahnenden Parteien mit der pauschalen Behauptung, in einer Vielzahl von ermittelten Dateien seien Aufnahmen aus dem Repertoire der Abmahnenden enthalten, vermittelt nicht in gebotener Weise die Sachbefugnis, aus der ein Unterlassungsanspruch hergeleitet wird. Zudem fehlt es an der erforderlichen Bestimmtheit. Es wäre jedenfalls erforderlich gewesen, darzulegen, welcher Abmahnende bezüglich welcher Audiodatei die Rechte geltend macht und die Nutzung beanstandet."

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Trollinger 15. Nov 2010

Recht simpel. Abmahnungen waren für den gewerblichen Sektor gedacht um Produktpiraterie...

HvN 15. Nov 2010

Das war das Landgericht Hamburg, nicht das OLG.

HvN 15. Nov 2010

Wenn mir jemand mein Auto klaut, dann steht es mir nicht mehr zur Verfügung, es ist weg...

Kam hier... 12. Nov 2010

Ja der BGH hat so entschieden. In der Praxis hat das Urteil aber wenig Auswirkungen. Bei...



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