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Urteil: EPG-Anbieter müssen für Programmbegleitmaterial bezahlen

Anbieter von elektronischen Programmführern (EPG) müssen für die Verwendung von Programmbegleitmaterial wie Programmtexten, Bildern und Trailern bezahlen. Das hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in zweiter Instanz entschieden und eine Klage des Verbandes Deutscher Zeitschriftenverleger (VDZ) gegen die VG Media abgewiesen.
/ Jens Ihlenfeld
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Der VDZ ist mit seiner Klage gegen die VG Media(öffnet im neuen Fenster) vor Gericht gescheitert. Das OLG Düsseldorf wies die Klage nicht nur ab, sondern ließ auch keine Revision zum Bundesgerichtshof zu. Der VDZ wollte vom Gericht feststellen lassen, dass seine Mitglieder einen unentgeltlichen Anspruch auf Nutzung des von den privaten Sendern erstellten Programmbegleitmaterials in EPGs haben.

Zuvor hatten schon das Landgericht Leipzig, das Oberlandesgericht Dresden und das Landgericht Köln die urheberrechtliche Schutzfähigkeit des Programmbegleitmaterials bestätigt. Demnach müssen Betreiber von elektronischen Programmführern (EPG) und elektronischen Programmzeitschriften, die auf dem Computer oder dem Fernseher zu empfangen sind, für die Nutzung der von den Sendern bereitgestellten Texte, Bilder, Trailer und Audiosequenzen eine Vergütung an die VG Media als Verwertungsgesellschaft der privaten Sender abführen und dazu Lizenzverträge mit der Verwertungsgesellschaft schließen.

Die VG Media geht davon aus, dass mit dem Urteil "der jahrelange Streit mit den Verlagen und anderen EPG-Betreibern nun endlich beigelegt ist und die Verlage mittlerweile – auch vor dem Hintergrund ihrer verständlichen Bemühungen um die Durchsetzung eines Leistungsschutzrechtes der Verleger ein geschärftes Verständnis dafür haben, dass bei Rechtenutzungen angemessene Vergütungen zu entrichten sind" , so VG-Media-Chef Markus Runde.

Die VG Media vertritt Fernsehsender wie RTL, ProSieben, Sat.1, N24, Tele 5, Sport1, Viva, CNBC Europe und Radiosender wie Antenne Bayern, Klassik Radio, RTL Radio, Hit Radio FFH und Radio ffn.


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