Tauschbörsen-Urteil: 15 Euro Lizenzgebühr für 100 Downloads
Rammstein und Westernhagen zum Billigtarif. So könnte man überspitzt ein jetzt bekanntgewordenes Urteil des Landgerichts Hamburg auf den Punkt bringen. Es ging wieder einmal um urheberrechtswidrige, öffentliche Zugänglichmachung von Musikstücken in einer Tauschbörse. Ein zum Tatzeitpunkt noch Minderjähriger hatte über den Internetzugang seines Vaters ohne dessen Wissen die Titel "Engel" (von 1997) der Band Rammstein und "Dreh' dich nicht um" (1991) von Marius Müller-Westernhagen in einer Tauschbörse angeboten. Dafür waren er und sein Vater von den Plattenfirmen (Tonträgerhersteller) der Musiker jeweils auf Schadensersatz in Höhe von 300 Euro pro Titel verklagt worden.
Das Landgericht sah den Vorwurf der Urheberrechtsverletzung bestätigt und folglich eine Schadensersatzpflicht des Sohnes. Es gab sich große Mühe, den angemessenen Schadensersatz für den Upload der beiden Musikstücke auf nachvollziehbare Weise zu ermitteln. In seinem Urteil ( Az.: 308 O 710/09(öffnet im neuen Fenster) ) ging es davon aus, dass bei der Berechnung der Höhe des Schadensersatzes davon ausgegangen werden sollte, "was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrags als angemessene Lizenzgebühr für die Nutzung der Musikaufnahmen vereinbart hätten."
Mangels eines festgelegten Tarifs entschied sich das Gericht, eine angemessene Lizenzgebühr zu schätzen. Bei der Schätzung berücksichtigte das Gericht, dass die Titel zum Zeitpunkt des Uploads durch den Beklagten "bereits viele Jahre alt waren und deshalb nur noch eine begrenzte Nachfrage angenommen werden könne" . In dem kurzen Zeitraum, in dem das Angebot der Titel in der Tauschbörse durch den Sohn erfolgte, könne es "allenfalls zu 100 Downloads pro Titel gekommen sein" , nahm das Gericht weiter an.
In Anlehnung an den Gema-Tarif VR-OD 5 (Nutzung von Werken im Wege des Music-on-Demand zum privaten Gebrauch) und den Einigungsvorschlag der Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt vom 5. Mai 2010 im Schiedsstellenverfahren zwischen dem Bitkom und der Gema kam das Gericht bei seiner Berechnung schließlich auf "die angemessene Lizenz auf €15,-- pro Titel" .
Den von den Plattenfirmen vom Vater geforderten Schadensersatz lehnte das Gericht im Übrigen ab. Der Vater sei zwar als Inhaber des Internetzugangs "als sog. Störer anzusehen" . Daraus leite sich aber im verhandelten Fall keine Schadensersatzpflicht ab. [von Robert A. Gehring]



