Tauschbörse
OLG Köln räumt Anschlussinhabern Beschwerderecht ein
In einem Verfahren um die illegale Nutzung einer Tauschbörse hat das Oberlandesgericht Köln in einem Beschluss festgestellt, dass Inhabern eines Internetanschlusses ein Beschwerderecht gegen die richterliche Anordnung der Weitergabe identifizierender Informationen durch den Provider an den Rechteinhaber zusteht.
Wann hat ein Rechteinhaber Anspruch darauf, von einem Provider die Herausgabe von Name und Anschrift eines Nutzers zu verlangen, denen der Rechteinhaber den illegalen Upload von Musikstücken in einer Tauschbörse vorwirft? Die Antwort auf diese Frage liefert Paragraf 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes. Dort ist festgelegt, unter welchen Umständen Rechteinhaber Anspruch auf Auskunft gegenüber den Providern haben. Zu den Voraussetzungen gehört, dass es sich bei der öffentlichen Zugänglichmachung des geschützten Werks um eine offensichtliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß handelt.
Das Landgericht Köln hat in der Vergangenheit eine Fülle von Auskunftsersuchen von Rechteinhabern genehmigt. Es ist dabei regelmäßig davon ausgegangen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt waren, wenn ein ganzes Musikalbum zum Tausch in einer Tauschbörse angeboten wurde. Das zuständige Oberlandesgericht Köln hat nun in einem jetzt bekanntgewordenen Beschluss vom 5. Oktober 2010 (Az. 6 W 82/10) einer betroffenen Tauschbörsennutzerin ein Beschwerderecht im Ausgangsverfahren zugesprochen.
Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts sah ein "fortbestehendes Interesse, die Rechtswidrigkeit des Gestattungsbeschlusses [...] nachträglich feststellen zu lassen". Andernfalls würde die Möglichkeit der Nutzerin, sich gegen die Vorwürfe des Rechteinhabers zu verteidigen, "wesentlich erschwert".
Die Beschwerde dürfe sich allerdings nur auf die Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung der vom Rechteinhaber geforderten Auskunft durch den Provider beziehen. Dabei stellt das OLG Köln im konkreten Fall fest, dass der Beschluss des Landgerichts Köln (Beschluss vom 23. April 2010, Az. 230 O 49/10) über die Zulassung des Auskunftsbegehrens die Rechte der Nutzerin verletzt hat. Das Oberlandesgericht sah nämlich anders als das Landgericht das gesetzliche Kriterium des "gewerblichen Ausmaßes" nicht als erfüllt an.
Das Musikalbum, das über den Anschluss der Nutzerin in der Tauschbörse angeboten worden sein soll, war bereits seit über anderthalb Jahren auf dem Markt. Deshalb könne, so das OLG Köln, "nicht ohne weiteres von einer Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß ausgegangen werden". Das Gericht präzisiert zugleich in seinem Beschluss, wann es ein gewerbliches Ausmaß als gegeben ansieht, nämlich dann, wenn "eine hinreichend umfangreiche Datei innerhalb ihrer relevanten Verkaufs- und Verwertungsphase öffentlich zugänglich gemacht wurde".
Das Oberlandesgericht Köln hat gegen seinen Beschluss die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen, weil es Bedarf für eine höchstrichterliche Klärung "zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" sieht. [von Robert A. Gehring]
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Ein Gewerbe ist etwas, womit man zumindest beabsichtigt, Umsatz und Gewinn zu erzeilen...
sowas ist ja leider nur wirklich sehr selten der Fall :o(
würde das im Umkehrschluss bedeuten das man alle leider legal laden kann die älter als 1...
Das find ich auch Scheiße!