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Bundesverfassungsgericht: Geräteabgabe auf Drucker muss neu verhandelt werden

Der Streit um die Geräteabgabe für Drucker und Plotter geht in eine neue Runde. Das entschied das Bundesverfassungsgericht. Es hob eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) aus formalen Gründen auf. Der BGH hatte Ende 2007 einer Geräteabgabe auf Drucker eine Absage erteilt.
/ Jens Ihlenfeld
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Mit der "Verletzung der Garantie des gesetzlichen Richters mangels Prüfung einer Vorlage zum Gerichtshof der Europäischen Union" begründet das Bundesverfassungsgericht die Aufhebung des Urteils des BGH, in dem dieser der VG Wort die Erhebung einer Geräteabgabe auf Drucker untersagt hatte. Die VG Wort hatte gegen das Urteil des BGH Verfassungsbeschwerde eingelegt, der das Bundesverfassungsgericht nun stattgab.

In der Sache hat das Bundesverfassungsgericht keine Entscheidung getroffen, sondern das Urteil aus eher formalen Gründen aufgehoben und die Sache zurück an den BGH verwiesen.

Allerdings merkte das Bundesverfassungsgericht an, dass es fraglich sei, ob nach EU-Recht Urheber digitaler Vorlagen vom Genuss eines Geräteabgabe-Systems ausgeschlossen werden dürfen. Das könnte bedeuten, dass die VG Wort das aus Pauschalabgaben für Drucker eingenommene Geld auch an Autoren digitaler Werke verteilen muss.

Das Bundesverfassungsgericht erläutert: "Eine restriktive Auslegung von § 54a UrhG a.F. könnte angesichts der rasanten Verbreitung digitaler Datenspeicherung und -vervielfältigung dazu führen, dass zu Lasten gewisser Urheber eine absolute Schutzlücke entsteht." Auch der Annahme des BGH, "dass bei digitalen Vorlagen - anders als bei Druckvorlagen - häufig eine Einwilligung des Berechtigten in die Vervielfältigung vorliege, da derjenige, der Texte und Bilder im Internet frei zugänglich mache, zumindest damit rechnen müsse, dass sie heruntergeladen und ausgedruckt würden" , widerspricht das Verfassungsgericht: "Diese Annahme lässt offen, warum zum einen den Urhebern in Fällen fehlender Einwilligung keine Vergütung zukommen, zum anderen die unterstellte Einwilligung in die Vervielfältigung zugleich einen Verzicht auf jegliche Vergütung enthalten soll."


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