Amtsgericht Wuppertal: Schwarzsurfen ist keine Straftat
Im konkreten Fall wurde dem Tatverdächtigen vorgeworfen, sich im August 2008 mit seinem Laptop mittels einer drahtlosen Netzwerkverbindung in ein offenes WLAN eingewählt zu haben, um ohne Erlaubnis und ohne Zahlung eines Entgelts darüber das Internet zu nutzen. "Dieses Verhalten ist jedoch nicht strafbar", so das Amtsgericht Wuppertal in einem von der Kanzlei Ferner veröffentlichten Urteil (20 Ds-10 Js 1977/08-282/08(öffnet im neuen Fenster)) vom 3. August 2010. Die Kanzlei vertritt den Beschuldigten.
Das sogenannte Schwarzsurfen erfülle weder den Tatbestand des unbefugten Abhörens von Nachrichten nach §89 I 1 TKG noch des unbefugten Abrufens oder Verschaffens personenbezogener Daten nach §§44, 43 II Nr.3 BDSG, heißt es in dem Urteil. Damit korrigiert das Amtsgericht Wuppertal seine eigene Entscheidung vom 30. April 2010(öffnet im neuen Fenster) ausdrücklich.
Letztendlich lehnte das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Eröffnung des Hauptverfahrens in der Sache ab.
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