Gerichtsurteil: Händler muss bestellte Ware nicht ausliefern
Das Amtsgericht München(öffnet im neuen Fenster) hat am heutigen 2. August 2010 auf ein Urteil aufmerksam gemacht, das bereits im Februar 2010 gefällt wurde. In dem verhandelten Fall hatte ein Kunde eine Ware bei einem Internetversandhandel bestellt. Der Händler hat den Eingang der Bestellung zwar bestätigt, dann aber die Ware nicht geliefert. Der Käufer wollte vor Gericht die Auslieferung der Ware erwirken, scheiterte jedoch damit.
Der Kläger hatte im April 2009 acht Verpackungsmaschinen im Wert von 129 Euro bestellt. Der Händler hatte daraufhin jeweils Bestellbestätigungen per E-Mail versandt. Ausgeliefert wurden dann aber nicht die Verpackungsmaschinen, sondern nur Ersatzakkus für eine Verpackungsmaschine. Vor Gericht begründete der Händler das Vorgehen damit, dass die Verpackungsmaschine regulär 1.250 Euro koste – das sei allgemein bekannt. Hingegen kosten die Ersatzakkus 129 Euro und der Händler verschickte diese statt der bestellten Ware.
Als dem Kunden die Ersatzakkus geliefert wurden, verlangte der Käufer die Lieferung der Verpackungsmaschinen. Das verweigerte der Verkäufer und die Sache kam vor Gericht. Das Amtsgericht München wies die Klage ab. Nach Auffassung des Gerichts kam es nicht zu einem Kaufvertrag. Die Bestellung einer Ware und die Bestätigung per E-Mail würden keinem Kaufvertrag entsprechen, heißt es in der Urteilsbegründung.
Eine Internetbestellung ist kein Kaufvertrag
Ein Vertrag erfordere stets zwei Willenserklärungen, nämlich Angebot und Annahme, urteilte das Gericht. Das Anbieten einer Ware in einem Internetshop entspreche dem Auslegen von Waren im Supermarktregal und stelle daher kein Angebot dar. Stattdessen sei dies eine Aufforderung, ein Angebot zu machen. Das Angebot sei dann die Bestellung durch den Käufer. In dem Fall habe der Verkäufer das Angebot allerdings nicht angenommen. Der Versand einer Bestellbestätigung sei keine Annahme der Bestellung. Sie bestätige lediglich den Eingang der Bestellung und würde nichts darüber aussagen, ob diese auch angenommen werde.
Der Kaufvertrag komme erst zustande, wenn der Händler die Ware versendet. In dem Fall gelte dies aber nicht, weil der Händler die bestellte Ware nicht ausgeliefert hatte. Das Urteil des Amtsgerichts München vom 4. Februar 2010 ist bereits rechtskräftig (AZ 281 C 27753/09).



