Störerhaftung
OLG Düsseldorf entscheidet zugunsten von Rapidshare
Rapidshare kann nicht für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer als Störer haftbar gemacht werden. Das geht aus einem Urteil des Düsseldorfer Oberlandesgerichts (OLG) hervor. Auch muss der Sharehoster keine Dateinamen filtern, um illegale Uploads zu verhindern.
Rapidshare darf in der Auseinandersetzung mit Rechteinhabern über die Zulässigkeit seines Angebots einen Punktsieg für sich verbuchen. Wie jetzt bekanntwurde, hat das Oberlandesgericht Düsseldorf Anfang Juli 2010 ein Urteil des Düsseldorfer Landgerichts aufgehoben, wonach Rapidshare als Störer für Urheberrechtsverletzungen seiner Nutzer haftet und zur Unterlassung verpflichtet ist. Das Urteil hatte die Firma Capelight Pictures - Gerlach Selms GbR aus Ahrensfelde bei Berlin im Dezember 2009 gegen Rapidshare erwirkt.
Capelight Pictures hatte bei Rapidshare acht Filme entdeckt, an denen die Firma exklusive Rechte geltend machte, und deren Entfernung verlangt. Auch sollte Rapidshare in Zukunft einen erneuten Upload verhindern. Rapidshare kam der Aufforderung nach und löschte die Filme. Das Konto des betroffenen Nutzers wurde gesperrt und es wurden weitere Maßnahmen ergriffen, um eine erneute Rechtsverletzung zu unterbinden.
Unterlassung nicht unterzeichnet
Anschließend machte Capelight Pictures geltend, dass weitere rechtsverletzende Inhalte bei Rapidshare über Links zugänglich seien, die via Google gefunden werden könnten. Capelight Pictures schickte Rapidshare deshalb eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, die der Sharehoster aber nicht unterzeichnete. In der Folge ging Capelight Pictures vor das Düsseldorfer Landgericht.
Das untersagte Rapidshare in seinem Urteil, den Film Inside a Skinhead "vervielfältigen zu lassen oder öffentlich zugänglich zu machen oder diese Handlung durch Dritte vornehmen zu lassen". Das Landgericht machte Rapidshare konkrete Handlungsvorgaben zur Umsetzung. So sollte Rapidshare weder Dateien "mit einem Dateinamen, welcher den Titel des Films enthält", speichern dürfen, noch Filmdateien, auf die Google-Links verweisen, die "bei Eingabe des Filmtitels in die Suchmaschine Google [...] ausgeworfen werden".
Alles Zumutbare unternommen
Rapidshare wollte sich damit nicht abfinden und legte beim Oberlandesgericht Düsseldorf Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts ein. Das OLG stellte sich unter Verweis auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Urteil vom 21.09.2007 - 6U 86/07) auf die Seite von Rapidshare (Az. 1-20 U 8/10). Nach Auffassung des OLG Düsseldorf kommt eine Störerhaftung für Rapidshare im konkreten Fall nicht in Betracht, da Rapidshare nach der Information durch Capelight Pictures alles Zumutbare unternommen hatte, um die Rechtsverletzung abzustellen und für die Zukunft zu verhindern.
Weitergehende Maßnahmen etwa im Hinblick auf den Filmtitel im Dateinamen kommen für das OLG Düsseldorf nicht infrage. Zum einen gelte: "Der Titel des Films ist als solcher kein Gegenstand des Urheberrechts und damit auch als Name einer Datei rechtmäßig speicherbar." Rapidshare ist nach Auffassung des OLGs auch nicht zum Einsatz von Wortfiltern verpflichtet, da es bei einer solchen leicht zu Verwechslungen kommen könne. Damit würde die Meinungsfreiheit "unangemessen" eingeschränkt. Und schließlich würde eine Verpflichtung zur "menschlichen, gezielten Überprüfung von Inhalten, bei denen eine gesteigerte Wahrscheinlichkeit für Rechteverletzungen besteht", einen unzumutbaren Personalaufwand erfordern.
Selbst die Sperrung von IP-Adressen kommt für das OLG nicht infrage, da es diese nicht für wirkungsvoll erachtet. Schließlich wird "eine IP-Adresse regelmäßig von so vielen verschiedenen Personen genutzt [...], dass die Wahrscheinlichkeit, eine weitere Rechtsverletzung festzustellen, unverhältnismäßig gering ist."
Kein Wettbewerbsverhältnis
Capelight Pictures hatte Rapidshare aber nicht nur nach dem Urheberrechtsgesetz verklagt, sondern auch nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Damit kam Capelight Pictures beim OLG Düsseldorf aber nicht durch. Das Gericht konnte nicht erkennen, inwiefern zwischen Capelight Pictures und Rapidshare "ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, sie also [...] klagebefugter Mitbewerber ist". Beide böten ganz unterschiedliche Leistungen an, die "nicht substituierbar" seien. Damit scheiterte Capelight Pictures auf ganzer Linie. [von Robert A. Gehring]
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