Bundesgerichtshof: Korrekte Preisangabe auch im E-Mail-Newsletter
Wer mit Preisen in einem Newsletter wirbt, muss sich dabei an die Gesetze halten und Endpreise angeben. Das geht aus einer heute veröffentlichten Entscheidung(öffnet im neuen Fenster) des Bundesgerichtshofs hervor.
Das Urteil mit dem Aktenzeichen I ZR 149/07 gegen Kabel Baden-Württemberg wurde bereits am 10. Dezember 2009 gefällt. Die Werbung stammte aus dem Jahre 2005. Geklagt hatte ein konkurrierender Telekommunikationsanbieter.
Kabel BW hatte für einen Telefontarif und eine Internetflatrate mit Preisen geworben, ohne dass darauf hingewiesen wurde, dass dafür ein TV-Kabelanschluss Voraussetzung ist, dessen Kosten aber nicht angegeben wurden.
Rechtsanwalt Martin Schirmbacher von Härting Rechtsanwälte kommentierte das Urteil: "Die Entscheidung zeigt erneut, dass die Werbung mit Preisen kompliziert ist und der Teufel im Detail steckt." Die Regeln der Preisangabenverordnung würden auch dann gelten, wenn in einem Newsletter geworben werde. Wer in einer E-Mail den Endkunden Leistungen anbiete, müsse bei Preisangaben Endpreise angeben. Das eingesetzte Medium spiele dabei keine Rolle. "Unter Endpreis ist der Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und sonstigen Preisbestandteile zu verstehen." Wenn für einen Kabelanschluss eine Installationsgebühr anfalle, müsse bei der Werbung für eine Flatrate, die einen Kabelanschluss voraussetzt, darauf hingewiesen werden, sagte Schirmbacher. Noch komplexer werde das Problem, wenn die Werbung grenzüberschreitend erfolge.
Der Bundesgerichtshof urteilte zugleich, dass bei den Werbeangaben für die Datenübertragungsrate keine Einschränkungen gelten würden. Der Werbende müsse nicht extra darauf hinweisen, dass die Datentransferrate im Kabelnetz "aufgrund von Umständen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht durchgängig erreicht werden" könne.
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