Bundesgerichtshof
Freie Bahn für Softwarepatente
Der Bundesgerichtshof sieht praktisch jedes Verfahren, das sich als Computerprogramm implementieren lässt, als technisch und somit patentierbar an. Das geht aus einem aktuellen Beschluss zu einer Patentanmeldung für die "dynamische Dokumentengenerierung" hervor.
Der Damm ist gebrochen, die Patentflut droht anzuschwellen. Dafür sorgt der Beschluss des Bundesgerichtshofs Xa ZB 20/08 vom 22. April 2010. Mit diesem Beschluss hat der BGH eine anderslautende Entscheidung des Bundespatentgerichts vom 17. Januar 2008 aufgehoben. Dieses hatte die Siemens-Patentanmeldung DE 102 32 674.6 mit dem Titel "Verfahren zur dynamischen Generierung strukturierter Dokumente" wegen des Fehlens einer erfinderischen Tätigkeit abgelehnt. Mit dem BGH-Beschluss muss das Patentamt ein Patent erteilen.
Die Patentanmeldung beschreibt die Funktionsweise eines Verfahrens, mit dem auf einem Client-Server-System strukturierte Dokumente dynamisch generiert werden können. Das Patentamt sah das zum Patent angemeldete Verfahren als nicht technisch an. Da aber nur technische Erfindungen patentierbar sind, lehnte das Patentamt die Patenterteilung ab. Dagegen legte Patentanmelder Siemens Beschwerde ein und der Fall landete schließlich beim Bundespatentgericht. Das Gericht schloss sich der Auffassung des Patentamtes an und lehnte die Patenterteilung ebenfalls ab, weil es in den Patentansprüchen keine Lösung "eines konkreten technischen Problems mit technischen Mitteln" sah. Siemens wollte sich damit nicht zufriedengeben und beschwerte sich beim BGH.
Der Bundesgerichtshof stellte sich auf die Seite von Siemens und erklärte in seinem Beschluss praktisch jedes Verfahren, das sich als Computerprogramm implementieren lässt, als technisch und somit für patentierbar.
Zur Begründung sagten die BGH-Richter: "Ein Verfahren, das das unmittelbare Zusammenwirken der Elemente eines Datenverarbeitungssystems [...] betrifft, ist stets technischer Natur". Weiter führt der BGH aus: "Es reicht [...] aus, wenn der Ablauf eines Datenverarbeitungsprogramms, das zur Lösung des Problems eingesetzt wird, durch technische Gegebenheiten außerhalb der Datenverarbeitungsanlage bestimmt wird oder wenn die Lösung gerade darin besteht, ein Datenverarbeitungsprogramm so auszugestalten, dass es auf die technischen Gegebenheiten der Datenverarbeitungsanlage Rücksicht nimmt."
Nach dieser Maßgabe sind kaum noch Programme denkbar, die per se nicht patentierbar sein würden. Schließlich zeichnet es ja ein Programm gerade aus, dass es auf "technische Gegebenheiten" eines Computers in der einen oder anderen Weise Rücksicht nimmt - andernfalls würde es schlicht nicht laufen. Im Lichte des BGH-Urteils muss das Patentamt in Zukunft überhaupt nicht mehr prüfen, ob eine Patentanmeldung für Computerprogramme das sogenannte Technizitätskriterium erfüllt. Vielmehr hat es davon auszugehen, dass es so ist - wenn nur irgendwo in den Patentansprüchen von Computern oder Rechnern die Rede ist. Das dürfte für Patentanmelder keine große Hürde darstellen. [von Robert A. Gehring]
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