Datenschutz beschränkt Verfolgung von Urheberrechtsverstößen
Bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet gibt es in der EU ein Spannungsverhältnis zwischen Urheberrechtsschutz auf der einen und Datenschutz auf der anderen Seite. Zu diesem Ergebnis kommt eine Vergleichsstudie über die Vorgehensweisen(öffnet im neuen Fenster) verschiedener EU-Staaten, die von der Generaldirektion Binnenmarkt der EU-Kommission 2009 in Auftrag gegeben worden war und jetzt veröffentlicht worden ist.
Die Autoren der 51-seitigen Studie von der Brüsseler Dependance der US-Anwaltskanzlei Hunton & Williams haben untersucht, wie in Österreich, Belgien, Frankreich, Deutschland, Spanien und Schweden bei der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet vorgegangen wird. Im Mittelpunkt der Untersuchung standen die Behandlung von IP-Adressen sowie die Offenlegung der Identität der Inhaber dieser Adressen in zivil- und strafrechtlichen Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen.
Wann die Identität mittels IP-Adresse enthüllen?
In den meisten der untersuchten Mitgliedsstaaten werden laut Studie IP-Adressen als personenbezogene Daten eingestuft, die dem Datenschutz unterliegen. Daher können die IP-Adressen nicht ohne weiteres zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen genutzt werden. Als Verbindungsdaten dürfen IP-Adressen nur unter Umständen und für bestimmte, eng begrenzte Zwecke gespeichert und verarbeitet werden. Internetprovider dürfen IP-Adressen nicht speziell zur Erleichterung der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen auf Vorrat speichern.
In den untersuchten Mitgliedsstaaten gilt allgemein, dass die Identität von P2P-Nutzern, die über IP-Adressen ermittelbar sind, in Strafverfahren aufgedeckt werden darf. Anders sieht es bei zivilrechtlichen Verfahren aus. Dort wird die Aufdeckung der Identität in der Regel durch den Datenschutz eingeschränkt.
"...wenig nachgedacht"
Die Autoren der Studie kommen zu dem Schluss, dass "in den meisten Mitgliedsstaaten anscheinend wenig über das Wechselspiel zwischen den Datenschutzbestimmungen und der Umsetzung der EU-Richtlinie zur Durchsetzung von Schutzrechten an geistigem Eigentum nachgedacht wurde".
Im Blog der Kanzlei(öffnet im neuen Fenster) gingen die Autoren bei der Interpretation der Ergebnisse noch etwas weiter. Dort heißt es: "Wie die Studie demonstriert, ist das Verhältnis von Datenschutz und Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen im Internet keineswegs geklärt. Das Problem wird in den kommenden Monaten anlässlich der anstehenden Revision der Datenschutzdirektive auf der europäischen Ebene und im Rahmen der Debatte um mögliche Mechanismen für eine abgestufte Antwort auf nationaler Ebene diskutiert werden müssen."[von Robert A. Gehring]
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